OGH 1Ob230/15b

OGH1Ob230/15b22.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch MMag. Herbert Greiml, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 32.994 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2015, GZ 5 R 81/15v‑70, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 2015, GZ 39 Cg 75/14z‑60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00230.15B.1222.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung vermag auch eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsverfahren einer neuen Prüfung zu unterziehen (RIS‑Justiz RS0049955). Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen; im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor (RIS‑Justiz RS0049955 [T10]).

Soweit es um die in der Revision allein geltend gemachte Frage eines ausreichenden „Anfangsverdachts“ (vgl § 108 Abs 1 Z 2, § 210 Abs 1 StPO in der damals geltenden Fassung) gegen den nunmehrigen Kläger geht, ist das Berufungsgericht einerseits vom Vorliegen eines solchen Verdachts ausgegangen und hat andererseits die entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts zumindest als vertretbar beurteilt. Der Revisionswerber macht insgesamt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO für das Verfahrensergebnis erhebliche Rechtsfrage geltend, muss doch sein Amtshaftungsanspruch schon wegen der von ihm gar nicht in Frage gestellten Vertretbarkeit der von ihm bekämpften Rechtsansicht scheitern.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er nicht bestreitet, dass die von ihm eröffneten Bankkonten dazu dienten, aus Betrugsdelikten stammende Gelder von Geschädigten in Empfang zu nehmen. Warum es unvertretbar sein sollte, seine Verantwortung, er habe angenommen, es ginge um eine Hilfeleistung für eine Stiftung, eine karitative Organisation oder ein Unternehmen, das sich mit Medikamentenversuchen beschäftigt, in Zweifel zu ziehen, legt er in seiner Revision inhaltlich nicht einmal ansatzweise dar, wenn er ‑ ohne Bezugnahme auf die konkreten Feststellungen zu den damaligen Verdachts-momenten ‑ lediglich ausführt, die Geldbehebung von vorher eröffneten Konten begründe keinen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Beteiligung an den Straftaten (vgl nur RIS‑Justiz RS0043654).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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