Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile stehen einander als Dienstbarkeitsbereichtigte gegenüber, die zwei verschiedene, aber gleichartige Dienstbarkeiten eingeräumt erhielten. Als Eigentümer der herrschenden Grundstücke dürfen sie ihre Dienstbarkeiten im Rahmen des Servitutsvertrags (=Wasserbezugsrecht zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften) und der gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt durch die Natur und den Zweck der Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben (SZ 68/41; SZ 59/77; 1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 486; Klang in Klang III2 1087). Im Dienstbarkeitsvertrag findet sich keine Schranke für die Ausübung der Dienstbarkeit. Es steht daher dem Beklagten das Wasserbezugsrecht für das ihm gehörige Grundstück - auch nach dessen Erweiterung durch Zukauf - zu. Eine unzulässige Erweiterung der Servitut wäre vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden (1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80). Letzteres konnten die hiefür beweispflichtigen Kläger aber nicht unter Beweis stellen, obwohl ihnen - wie vom Gericht zweiter Instanz richtig dargestellt (siehe S 4 dessen Urteils) - der Beweis für die Gefährdung ihrer Wasserversorgung durchaus möglich gewesen wäre.
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