European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00226.17T.1215.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS‑Justiz RS0044501, Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 20; Kodek in Rechberger 4 § 528 ZPO Rz 2 je mwN). Das gilt auch, wenn – wie hier – das Rekursgericht eine Stellungnahme der klagenden Partei zur Rekursbeantwortung des Beklagten zurückwies. Eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO vermag die klagende Partei jedoch nicht darzustellen.
2. Der Umstand, dass das Rekursgericht ihre Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der Gegenseite zurückwies, berührt entgegen den weitwendigen und teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen im Revisionsrekurs in keiner Weise die in § 521a Abs 1 ZPO verankerte Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, sondern beruht, wie auch das Rekursgericht in seiner Begründung dargelegt hat, auf dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (dazu RIS‑Justiz RS0041666 [T1, T32, T58]; Kodek aaO Vor § 461 Rz 12). Danach steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS‑Justiz RS0041666).
Da auch eine Replik auf einen als Rechtsmittelbeantwortung anzusehenden Schriftsatz nicht vorgesehen ist (RIS‑Justiz RS0041666 [T49]), ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Entscheidung des Rekursgerichts, soweit sie noch Gegenstand der Anfechtung ist, einer Korrektur bedürfte.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
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