OGH 1Ob2259/96d (RS0106730)

OGH1Ob2259/96d16.12.1996

Rechtssatz

Aus § 22 erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel § 274 ABGB), § 22 zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.

Normen

ABGB §22

1 Ob 2259/96dOGH16.12.1996

Veröff: SZ 69/279

5 Ob 67/17iOGH26.09.2017

Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/99

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_004

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