OGH 1Ob2244/96y

OGH1Ob2244/96y22.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Rudolf Beck, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei J***** e.V., vertreten durch den Obmann Josef P*****, dieser vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10.Jänner 1996, GZ 39 R 176/96-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die bloße Flächenmiete fiele nicht in den Bereich des Kündigungsschutzes des Mietrechtsgesetzes (1 Ob 609/95 mwN). Den umbauten Räumen Schießstand, Abschußraum, Zimmergewehrstand und Zielstand kommt aber selbständige und nicht nur Hilfsfunktion zu (WoBl 1995/6; vgl. SZ 68/123; WoBl 1993/39 mit teils zustimmender Besprechung von Call; JBl 1990, 725; 6 Ob 700/88; SZ 57/194; Miet 36.234/38). Im Zeitpunkt der Anmietung des Areals war das Superädifikat bereits errichtet; dessen Benutzung war vom vereinbarten Zweck (Betrieb eines Schießstandes) mitumfaßt (vgl. SZ 68/123; WoBl 1991/27; JBl 1990, 48; Miet 38.255; SZ 58/25; JBl 1985, 107; Miet 37.222/13; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2a und 3 zu § 1 MRG). Die Errichtung des Gebäudes (=“Schießstand“) mit den oben angeführten Räumlichkeiten war sogar einer der Hauptzwecke bei der Vertragserrichtung (vgl. JUS Extra 1991/866), die Gebäude sind auch nicht im Sinne einer bloßen Hilfsfunktion „bedeutungslos“ (vgl. 1 Ob 609/95). Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an (WoBl 1995/6; JBl 1990, 725; 6 Ob 700/88), aber auch nicht darauf, auf welche andere Weise die beklagte Partei ihren Schießbetrieb gestalten könnte, wären die entsprechenden Gebäude nicht errichtet worden (WoBl 1990/80). In der auf den Einzelfall bezogenen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die Gebäude für das Betreiben des Schießstands wesentlich und von ihrer Funktion her den weitaus größeren Freiflächen zumindest gleichwertig seien, daß also Raum- und nicht Flächenmiete vorliege, ist demnach keine Fehlbeurteilung zu erblicken.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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