Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.2.1996, GZ 24 Cg 127/95-5, zu bewilligen, und den gleichzeitig zur Post gegebenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zurück.
Das Rekursgericht gab dem von der beklagten Partei dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß "der weitere Rekurs" unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.
Die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht dem im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannten Fall gleichzuhalten, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird". Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (1 Ob 621/94; RZ 1993/64; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 153).
Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zurückzuweisen.
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