European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00221.17G.1215.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Der Prozessvertreter der Klägerin hat zum 31. 7. 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Damit erlosch gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RIS‑Justiz RS0036533 [T1, T3]; RS0036752 [T19, T25]; RS0036903 [T2, T3]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (vgl RIS‑Justiz RS0036903). Die Unterbrechung dauert so lange, bis die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach Abs 2 leg cit als aufgenommen anzusehen ist.
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)