OGH 1Ob2182/96f

OGH1Ob2182/96f26.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman G*****, vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Sportklub ***** M*****, 2) Johannes E*****, 3) Margarete E*****, sämtliche vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und 4) Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 855.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 145.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.März 1996, GZ 14 R 271/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Die Veranstalter (erst- bis drittbeklagten Parteien) mußten im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind hängt immer von den Umständen des Einzelfalls (2 Ob 580, 581/95; 1 Ob 603/90; EvBl 1989/102; 6 Ob 507/85). Tatsächlich ist die Verwendung brennender Kerzen bei Veranstaltungen durchaus üblich und ungefährlich, weil die hievon ausgehenden Gefahren allgemein bekannt und die Gefahrenquellen leicht wahrnehmbar sind. Die Gefahrenerhöhung hat der Kläger durch seine Kostümierung selbst geschaffen; er hätte sein Verhalten danach ausrichten müssen. Spezielle Vorkehrungen sind vom Veranstalter nicht zu verlangen (durchaus vergleichbar mit 4 Ob 553/68). Die viertbeklagte Partei hätte die Verletzungen des Klägers auch bei der von ihm geforderten Vorgangsweise (vorherige Inspektion des Lokals, Aufstellen von Brandschutzwachen, Vorhandensein von Feuerlöschern) nach dem festgestellten Sachverhalt (Selbstentzündung des Klägers, weglaufen, sofortiges Löschen mittels eines Mantels) nicht verhindern können. Es mangelt daher an der Kausalität der allfälligen Unterlassung.

2) Siehe 1) War die Veranstaltung nicht angemeldet, haftet die viertbeklagte Partei keinesfalls, weil sie dann von ihr gar nichts wußte. Trunkenheit von Personen war nicht Ursache des Unfalls, eine offenkundige Trunkenheit einer Person (des Klägers) lag nicht vor, sie wurde auch nicht behauptet. Deshalb waren keine besonderen Vorkehrungen nötig (4 Ob 553/68).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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