OGH 1Ob218/12h

OGH1Ob218/12h15.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Stefan Knaus und Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. B***** GmbH, und 2. Alois B*****, beide vertreten durch ANWALTGMBH Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler, Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwälte in Villach, wegen 24.788,80 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juli 2012, GZ 4 R 223/12d‑14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 15. April 2012, GZ 7 C 376/11z‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.468,08 EUR (darin enthalten 244,68 EUR USt) und den Nebenintervenienten die mit 1.617,05 EUR (darin enthalten 269,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

2. In der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 159/11b (= EvBl 2012/39 [zust Rudolf] = RIS‑Justiz RS0127288) legte der Oberste Gerichtshof dar, dass regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen sei, ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN‑Kaufrechtsübereinkommen (Art 49 Abs 1 lit a iVm Art 25 CISG) vorliege. In die gebotene Interessensabwägung seien neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen. Die Rückabwicklung solle dem Käufer nur als letzte Möglichkeit zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig sei, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lasse. Kritik an dieser Entscheidung enthält die Revision nicht.

3. Nach diesen Kriterien ist es kein korrekturbedürftiges Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn die Vorinstanzen den wegen Verletzung eines exklusiven Bezugsrechts erklärten Rücktritt der Beklagten in casu für nicht gerechtfertigt hielten:

Zwar lieferte die Verkäuferin einen Teil der Herbst‑ und Winterkollektion einer italienischen Marke nicht nur an die beiden Standorte der Beklagten, sondern auch an eine Filiale eines Kaufhauses in jener Stadt, in der auch die Beklagte eines ihrer Geschäfte betrieb. Die Beklagte erfuhr davon Mitte August 2011 und erklärte ihren Rücktritt vom Kaufvertrag, soweit es die noch nicht verkaufte Ware betraf. Nach Intervention des zweiten Nebenintervenienten wurde die an die Filiale des Kaufhauses gelieferte Kollektion am 21. 9. 2011 nach Geschäftsschluss entfernt und seither nicht mehr verkauft. Mit Schreiben vom 27. 9. 2011 bot die Beklagte an, den Kaufvertrag gegen einen Preisnachlass von 50 % aufrecht zu lassen. Nachdem dieses Angebot nicht angenommen worden war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10. 10. 2011, dass es beim Rücktritt vom Vertrag bleibe und die nicht verkaufte Ware abzuholen sei.

Die Konkurrenzsituation betraf demnach nur einen der Standorte der Beklagten und bestand auch nicht über einen so langen Zeitraum, dass die Verkaufschancen der Beklagten geradezu vernichtet worden wären. Ihr Argument, zum 21. 9. 2011 wäre die im Sommer begonnene Herbst‑Winter‑Saison „gelaufen“ gewesen, überzeugt nicht. Auch nach Herbstbeginn können Kunden am Kauf von Mode aus einer Herbst‑Winter‑Kollektion interessiert sein. Dass die Beklagte selbst die Aufrechterhaltung des Kaufvertrags nicht als unzumutbar sah, zeigt die nach Beendigung des rechtswidrigen Zustands vorgeschlagene Preisreduktion.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei und ihre Nebenintervenientin haben auf die mangelnde Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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