Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der Mutter ein Besuchsrecht für ihre Tochter an jedem ersten Samstag im Monat in der Zeit zwischen 15 und 17 Uhr, beginnend mit April 2001, eingeschränkt auf das im Burgenland gelegene Haus der Pflegeeltern des Kindes. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Mutter auf Bewilligung eines 14-tägigen Besuchsrechts in der Zeit von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Rechtsvertreter der Mutter erfolgte am 2. 8. 2001. Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs wurde erst am 30. 8. 2001, also lange nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Einerseits ist dem Kind ein Recht darauf erwachsen, dass das Besuchsrecht (nur) im festgelegten Umfang ausgeübt werde (7 Ob 224/00t; 3 Ob 2390/96h; EFSlg. 34.943), andererseits haben die Pflegeeltern das Recht erworben, die in ihrer Obhut befindliche Minderjährige nur in dem vom Erstgericht festgesetzten Ausmaß der Mutter zur Ausübung deren Besuchsrechts überlassen zu müssen (EvBl. 1958/105).
Der Revisionsrekurs der Mutter ist deshalb zurückzuweisen.
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