OGH 1Ob216/13s

OGH1Ob216/13s19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, wegen Delegierung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Oktober 2013, GZ 5 Nc 10/13h‑1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er namentlich genannten Richtern des angerufenen Gerichts vorwarf, in zwei Verfahren (17 Nc 7/13h und 20 Nc 2/13i) unrichtig entschieden zu haben. Der angerufene Gerichtshof legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz das Landesgericht Klagenfurt als zuständig zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem sich daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS‑Justiz RS0105631; RS0105630), aber nicht berechtigt.

Unrichtig ist die vom Rekurswerber gerade noch erkennbar vertretene Rechtsauffassung, das als zuständig bestimmte Landesgericht Klagenfurt sei ausgeschlossen, weil ‑ offenbar gemeint im Anlassverfahren 20 Nc 2/13i ‑ das Oberlandesgericht Graz tätig geworden sei („... die Duldung und Billigung dieses Vorgehens durch das OLG Graz zeugt vom Vertuschungs‑Versuch“). Ein Amtshaftungsgericht erster Instanz oder ein diesem übergeordnetes Oberlandesgericht ist im Sinn des § 9 Abs 4 AHG dann ausgeschlossen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die für das Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Aus welchen Entscheidungen der Amtshaftungswerber seine Ersatzansprüche ableiten will, hat er selbst zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hat er in seinem Verfahrenshilfeantrag lediglich die Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in zwei bestimmten Verfahren zur Begründung der von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage herangezogen. Er hat weder behauptet, dass auch das Oberlandesgericht Graz in einem Anlassverfahren tätig geworden wäre, noch gar, dass dieses eine unrichtige Entscheidung gefällt hätte.

Ist somit das Oberlandesgericht Graz von den nach Auffassung des Rekurswerbers amtshaftungsbegründenden Vorwürfen nicht betroffen, bestehen gegen die Bestimmung eines anderen Gerichtshofs als des im Anlassverfahren tätigen Gerichts aus dem betreffenden Oberlandesgerichtssprengel keine Bedenken.

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