Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte sich nach Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit für unzuständig und wies die auf Zahlung von 7.840 EUR sA gerichtete Klage zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52, ist im Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, nicht zulässig. Die Partei kann in diesem Fall nach § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zugelassen werde (6 Ob 2/10b). Dies gilt auch, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird (7 Ob 221/98w; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 528 ZPO Rz 85). Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109501 [T12]).
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