OGH 1Ob2132/96b (RS0106737)

OGH1Ob2132/96b26.11.1996

Rechtssatz

Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist, und deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen.

Normen

KO §27
KO §31 Abs1 Z2

1 Ob 2132/96bOGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/262

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02132_96B0000_002

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