Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 8.9.1994 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin trat spätestens am 17.8.1994 ein und dauerte bis zur Konkurseröffnung durchgehend an. Diese Tatsache war der Beklagten bekannt. Die Gemeinschuldnerin bezog den für den Betrieb ihres Unternehmens benötigten Strom ausschließlich von der Beklagten. In der Zeit vom 17.8.1994 bis zum 7.9.1994 bezog sie von der Beklagten Strom im Gegenwert von insgesamt S 170.764,74.
Nachdem die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (in der Folge kurz Gemeinschuldnerin) am 17.8.1994 Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie dieser die unverzügliche Beendigung der Stromlieferung an, wenn ihr diese nicht bis 18.8.1994 für die künftigen Stromlieferungen eine dem voraussichtlichen Verbrauch einer Woche entsprechende Vorauszahlung von S 60.000,-- leisten sollte und nicht in den folgenden Tagen über die offenen Rechnungen sowie über die Sicherstellung der weiteren künftigen Lieferungen verhandelt werden würde. Tatsächlich bezahlte die Gemeinschuldnerin am 18.8.1994 S 60.000,-- in bar. Da sie in der Folge keine weiteren Zahlungen leistete und auch keine Sicherheiten bestellte, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2.9.1994 unter abermaliger Androhung der Stromabschaltung und dem Hinweis darauf, daß die Vorauszahlungen für die Wochen 35 und 36 nicht geleistet worden seien, bis 5.9.1994 eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung. Daraufhin erbrachte die Gemeinschuldnerin am 6.9.1994 eine Vorauszahlung von S 120.000,- -.
Der Masseverwalter führte das Unternehmen nach Konkurseröffnung fort und bezog von der Beklagten bis 23.12.1994 Strom. Er trat der Anrechnung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen von insgesamt S 180.000,-- für vor dem Konkurseröffnungszeitpunkt erfolgte Stromlieferungen entgegen. Die Beklagte machte die für Stromlieferungen vor dem 17.8.1994 aufgelaufenen Gebühren im Insolvenzverfahren als Konkursforderungen geltend.
Zur gänzlichen Befriedigung aller Konkursforderungen fehlt der Konkursmasse ein das hier gestellte Begehren deutlich übersteigender Betrag.
Mit seiner am 1.9.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der klagende Masseverwalter den Ausspruch, daß die nach dem 17.8.1994 an die Beklagte geleisteten Zahlungen von insgesamt S 180.000,-- und die Anrechnung dieser Zahlungen durch die Beklagte auf Strombezüge der Gemeinschuldnerin vor dem Tage der Konkurseröffnung den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von S 180.000,-- sA. Diese habe die nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin erhaltenen Zahlungen trotz Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit auf Strombezüge vor Konkurseröffnung angerechnet. Die weiteren Energielieferungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit seien nicht im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse erforderlich gewesen. Die Unternehmensfortführung habe vielmehr in diesem Zeitraum zu weiteren Verlusten und somit zur Schmälerung der Masse geführt. Der Erklärung der Beklagten, die geleisteten Zahlungen mit den Stromlieferungen seit 17.8.1994 zu verrechnen, habe der Kläger ausdrücklich widersprochen. Die Rechtshandlungen würden gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten, weil die Zahlungen der Gemeinschuldnerin die Beklagte unzulässig begünstigt hätten, während alle anderen Konkursgläubiger benachteiligt worden seien.
Die Beklagte wendete ein, die Zahlungen hätten ausschließlich Energielieferungen im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung betroffen. Die Zahlungen seien nicht zur Abdeckung von Verbindlichkeiten aus früheren Stromlieferungen verwendet worden. Die Zahlungen beruhten auf einheitlichem Vertrag, weil die weitere Stromlieferung von der Zahlung der voraussichtlichen künftigen Stromkosten abhängig gemacht worden sei. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der weiteren Stromlieferungen für das Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei ein Nachteil für die übrigen Gläubiger im Konkurs nicht zu erwarten gewesen, weil nur durch die Aufrechterhaltung der Stromversorgung die Weiterführung des Unternehmens möglich gewesen sei. Der Kläger selbst habe das Unternehmen über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus weitergeführt und damit auch den Strombezug bis Jahresende 1994 als im Gläubigerinteresse gelegen erachtet. Eine Benachteiligung anderer Konkursgläubiger scheide somit aus und widerspreche der Vorgangsweise des Masseverwalters. Eine mögliche Nachteiligkeit als Anfechtungsvoraussetzung sei der Beklagten zudem objektiv nicht vorhersehbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Gemeinschuldnerin habe zu einer Zeit, als für sie noch kein Masseverwalter bestellt war, der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung der Stromkosten zumindest schlüssig zugestimmt. Daran sei auch der Kläger gebunden. Eine Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheide aus, weil es sich bei den Stromlieferungen ab 17.8.1994 und deren Bezahlung um sogenannte „Zug-um-Zug-Geschäfte“ gehandelt habe. Mit der Zahlung von insgesamt S 180.000,-- seien keine „Altschulden“ abgedeckt worden. Es liege auch kein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO vor. Schon nach dem wirtschaftlichen Allgemeinverständnis ergebe sich, daß bei noch aufrechter Produktion und Unternehmensstruktur der Gemeinschuldnerin ein abruptes Abschalten der Stromzufuhr mit fatalen Folgen verbunden gewesen wäre. Habe die Beklagte über Initiative der Gemeinschuldnerin in der Krise die Stromversorgung deshalb aufrecht erhalten, so könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft für die Konkursgläubiger nachteilig ausgewirkt habe. Der Frage, ob die Gemeinschuldnerin im strittigen Zeitraum letztlich einen Verlust erwirtschaftet habe, komme dann keine Bedeutung zu, wenn nicht einmal behauptet werde, daß der Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger zumindest um den Leistungsanspruch des Klägers größer wäre, falls es zum angefochtenen Rechtsgeschäft nicht gekommen wäre. Auch im Umfang des Differenzbetrags zwischen den tatsächlichen Stromkosten und den Vorauszahlungen könne dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, weil dem Vermögen der Gemeinschuldnerin durch anfechtbare Handlungen nichts entgangen sei und sie somit auch nicht durch anfechtbare Handlungen in diesem Umfang bereichert sein könne. Eine allfällige nicht auf einem Anfechtungsanspruch beruhende Bereicherung habe der Masseverwalter nicht substantiiert behauptet.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Ein Rechtsgeschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstelle, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten sei, sei anfechtungsfest. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde liege. Die - allenfalls auch mittelbare - Benachteiligung sei in dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem das Rechtsgeschäft eingegangen worden sei. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen zur Sicherstellung künftiger Energielieferungen mit einem in der Krise befindlichen Unternehmen könne nicht einem gegen Bestellung weiterer Sicherheiten gegebenen Kredit gleichgehalten und als „typisch nachteilig“ betrachtet werden. Der beweispflichtige Masseverwalter habe die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes für die Konkursgläubiger nicht ausreichend dartun können. Selbst wenn man das Rechtsgeschäft als zumindest mittelbar nachteilig ansehen wollte, sei diese Nachteiligkeit für die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv nicht vorhersehbar gewesen. Auch der Oberste Gerichtshof nehme in der Krise eines Unternehmens keine automatische Kontrahierungssperre an, sondern gehe davon aus, daß es dem Schuldner innerhalb der Frist des § 69 Abs 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit möglich sein müsse, alle zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen habe keine Möglichkeit, in Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen des Unternehmens Einsicht zu nehmen oder sonstige Dispositionen zu treffen, die einem Bankinstitut bei von ihm einem Unternehmen in der Krise weiter gewährten Krediten möglich und erlaubt wären. Auch könne die Beklagte nicht die Verwendung der von ihr gelieferten elektrischen Energie im Betrieb des Unternehmens beeinflussen oder überwachen. Die Beklagte sei daher nicht in der Lage vorherzusehen, ob die weitere Belieferung zu höheren Verlusten oder möglicherweise infolge Verhinderung des Produktionsabbruchs zu einer wirtschaftlichen Erholung des Unternehmens führen könne. Auch der Differenzbetrag zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Stromkosten sei zu Recht dem Kläger nicht zugesprochen worden. Ein Fall des § 1435 ABGB liege nicht vor. Nach dem Akteninhalt müsse davon ausgegangen werden, daß der Differenzbetrag auf die Stromlieferungen nach Eröffnung des Konkurses angerechnet worden sei, weshalb aus dieser Sicht keine Bereicherung der Beklagten vorliege.
Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber kommt in seinem Rechtsmittel auf die Frage des Ersatzes des Differenzbetrages zwischen Vorauszahlung und tatsächlichen Stromkosten in der Zeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bis zur Konkurseröffnung nicht mehr zurück. Er bekämpft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich insoweit, als darin sein auf § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gestützter Anfechtungsanspruch verneint wird. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr die Anfechtung wegen Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne der genannten Gesetzesstelle, die auch bei den nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Geschäften möglich ist (SZ 57/87; SZ 59/216; ÖBA 1994, 982).
Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus. Deren Vorliegen ist in dem hier zu entscheidenden Fall unbestritten. Weiters muß sich das angefochtene Rechtsgeschäft für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt haben. Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 57/87; SZ 59/114; SZ 62/97). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung aus. Der Anfechtungstatbestand wird daher schon dann verwirklicht, wenn zur Vornahme einer allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt, das das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene bzw aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rdz 107 ff; JBl 1964, 151; SZ 59/114). Während somit der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führende Nachteil nicht schon in der Eingehung des Geschäfts liegen muß, kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt muß für den Anfechtungsgegner mit Rücksicht auf die ihm bekannte Krise der Nachteil objektiv vorhersehbar gewesen sein (SZ 57/87; JBl 1990, 666; SZ 62/97). Die Beweislast für die Nachteiligkeit und deren Vorhersehbarkeit trifft nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung den Masseverwalter (ÖBA 1996, 565; SZ 62/97; JBl 1990, 666; ÖBA 1992, 582; ÖBA 1994, 982).
Der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner darf vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte nicht völlig ausgeschlossen werden. Dem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind (SZ 57/87; ÖBA 1988, 1120). Bei gegenteiliger Ansicht müßten Gläubiger, die um die Krise des Schuldners wissen, auch den Abschluß an sich völlig unverdächtiger Geschäfte ablehnen, sodaß es de facto zu einer „Kontrahierungssperre“ käme. Daß eine solche Maßnahme nicht im Gläubigerinteresse liege, stellte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/87 gerade am Beispiel eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens dar, das einen zahlungsunfähig gewordenen Unternehmer, dessen Produktion noch aufrecht ist, mit Strom beliefere. Dieses Elektrizitätsversorgungsunternehmen müßte bei Kenntnis von der Krise des Schuldners den Vertrag kündigen und die weitere Stromlieferung unverzüglich einstellen, auch wenn der Schuldner bisher alle Stromlieferungen pünktlich bezahlt habe. Die Folge wäre die sofortige Einstellung der Produktion, allenfalls auch ein zusätzlicher Schaden wegen des plötzlichen Produktionsabbruchs. Der Schuldner könnte ein Vorverfahren, dessen Zweck die Gewährleistung der Fortführung des Unternehmens durch die voraussichtlich leichtere Beschaffbarkeit (anfechtungsfester) Kredite ist, nicht mehr erfolgreich beantragen, weil sein Unternehmen bereits geschlossen wäre (§ 81 Abs 1 Z 1 AO). Dieser in der zitierten Entscheidung nur beispielhaft angeführte Sachverhalt ist in dem hier zu entscheidenden Fall Realität geworden. Hier wie dort steht der wirtschaftliche Gesichtspunkt im Vordergrund, daß die von außen aufgezwungene Unternehmensschließung auch für die Gläubiger oft schwerwiegende Nachteile haben kann und zudem die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben (§ 69 Abs 2 KO) und die Eröffnung eines Vorverfahrens zu beantragen (§ 79 AO), vereiteln würde. Wohl wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 57/87; WBl 1988, 374; 7 Ob 694/89), bei Rechtsgeschäften, die während der Krise abgeschlossen wurden, sei es sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners wisse oder davor fahrlässig die Augen verschließe, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu belasten, die für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar gewesen seien, wobei für die Beantwortung der Frage, welche Gefahren erkennbar seien, in erster Linie Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäfts, im übrigen aber weitgehend die Umstände des Einzelfalls bestimmend seien, doch kann schon ganz allgemein nicht gesagt werden, daß bei jedem in der Krise abgeschlossenen Kreditgeschäft ein Nachteil für die Gläubiger vorhersehbar sein muß (SZ 57/87; 7 Ob 694/89 ua), eine solche Prognose bei der Belieferung mit elektrischer Energie noch viel schwieriger zu erstellen. Zurecht hat das Gericht zweiter Instanz darauf hingewiesen, daß das Energieversorgungsunternehmen insoweit mit einer Bank, die dem (nachmaligen) Gemeinschuldner Kredit gewährt (hat), nicht vergleichbar ist. Ihm ist es in der Regel kaum möglich, die finanziellen Verhältnisse bzw die Rentabilität eines Unternehmens zu analysieren. Selbst wenn das mit der elektrischen Energie belieferte Unternehmen seine Gläubiger durch die Fortführung seines Betriebs noch weiter schädigte, kann das Versorgungsunternehmen eine solche Entwicklung im Regelfall weder erkennen, noch gar beeinflussen. Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist (SZ 62/97; JBl 1990, 666 ua), und - v.a. - deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen, zumal der Masseverwalter das Unternehmen der Gemeinschuldnerin selbst auch noch einige Monate fortgeführt hat. Der Masseverwalter kann sich auch nicht mit Erfolg auf die „typische Nachteiligkeit“ weiterer Stromlieferungen an ein in der Krise befindliches Unternehmen berufen, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin gibt, daß sich die Stromlieferung zur Fortführung eines in Zahlungsunfähigkeit geratenen Unternehmens für dessen Gläubiger nachteilig auswirke. Ganz allgemein hat die jüngere Rechtsprechung (SZ 62/97; JBl 1990, 666) unter Berufung auf Koziol (ÖBA 1987, 344) deshalb auch die - von älterer Rechtsprechung an die „typische Nachteiligkeit“ geknüpfte - Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis) abgelehnt; daran ist festzuhalten.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
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