Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die Beklagten sowie deren Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, den entlang der Grenze eines anderen Grundstücks verlaufenden Privatweg von unterschiedlicher Breite einzuschränken, insbesondere durch Unterlassen der Aufstellung von Absperrungsvorrichtungen entlang der durch die Beklagten angebrachten Straßenmarkierung.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision wurde letztlich für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist verspätet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde der Beklagtenvertreterin - wie in der Revision selbst zugestanden wird - am 8. 4. 2004 zugestellt. Damit begann die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Revisionsfrist war sohin der 6. 5. 2004. Das Rechtsmittel der Beklagten wurde aber erst am 7. 5. 2004 bei Gericht überreicht, weshalb es verspätet ist. Die Revision der Beklagten ist demgemäß als verspätet zurückzuweisen.
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