1 Ob 212/19m | OGH | 01.04.2020 |
Veröff: SZ 2020/26 |
Dokumentnummer
JJR_20200401_OGH0002_0010OB00212_19M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt.
Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.
1 Ob 212/19m | OGH | 01.04.2020 |
Veröff: SZ 2020/26 |
JJR_20200401_OGH0002_0010OB00212_19M0000_001
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