OGH 1Ob208/75 (RS0040558)

OGH1Ob208/7519.11.1975

Rechtssatz

Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).

Normen

ZPO §350

1 Ob 208/75OGH19.11.1975

Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = RZ 1976/57 S 98

3 Ob 503/85OGH27.03.1985

Auch; nur: Er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). (T1); Beisatz: Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte. (T2)

8 Ob 110/02pOGH02.07.2002
3 Ob 80/10aOGH26.05.2010
10 ObS 34/14vOGH23.04.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0010OB00208_7500000_001

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