Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisonsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei wendete gegen den von der Klägerin als Masseverwalterin geltend gemachten Anfechtungsanspruch im wesentlichen ein, die den Klagegrund bildende Zahlung von 100.000 S jedenfalls nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhalten zu haben. Sollte sich jedoch ein "Zahlungsfluß" von der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei "nachweisen lassen", sei diese Leistung nicht als Zahlung der Gemeinschuldnerin, sondern als solche einer anderen Gesellschaft "zu werten". Es liege dann nämlich eine "Anweisungskonstruktion" vor. Danach habe eine andere Gesellschaft die spätere Gemeinschuldnerin angewiesen, an die beklagte Partei als Anweisungsempfängerin zu leisten. Im Valutaverhältnis zwischen der anweisenden Gesellschaft und der beklagten Partei sei dadurch eine Darlehensverbindlichkeit getilgt worden. Dagegen entziehe sich "das Deckungsverhältnis" zwischen der anweisenden Gesellschaft und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin "der Kenntnis der beklagten Partei". Die "Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis einer Anweisungskonstruktion" könne nur so erfolgen, daß sie "für den Fall der Ungültigkeit des Deckungsverhältnisses ... zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisenden Platz" greife.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, daß die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (Jus-Extra 1988, H 46, 20; ebenso Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 502). Gleiches muß dann auch für die Einwendungen des Beklagten gelten. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe für die von ihr ins Spiel gebrachte "Anweisungskonstruktion" ein "konkretes Vorbringen" aufgrund "der Bestimmungen der §§ 1400 ff ABGB" vermissen lassen, liegt im übrigen jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, sind doch die Einwendungen der beklagten Partei im hier behandelten Punkt nicht als Behauptungen bestimmter Tatsachen, sondern bloß als Mutmaßungen anzusehen. Soweit die beklagte Partei diese Mutmaßungen zur "Anweisungskonstruktion" erst in der außerordentlichen Revision dadurch zu ergänzen versucht, daß sie für das Deckungsverhältnis eine Anweisung auf Kredit oder Schuld erwägt, verletzt sie das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Sie kann aber auch nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts überrascht worden sein, daß eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin den Klagegrund bilde, weil eine Anweisung auf Kredit oder Schuld nach den im Ersturteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ausscheidet und deren Beurteilung im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts im Klagevorbringen gedeckt ist. Der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und beruht jedenfalls auch nicht auf einer völligen Verkennung der Rechtslage. Es stellt sich somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die beklagte Partei unternimmt im übrigen gar nicht den Versuch, darzulegen, daß das Berufungsgericht grundlegende und für das Verständnis der angefochtenen Verfügung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin maßgebende Auslegungskriterien verletzt habe. Entfällt aber die durch die beklagte Partei ins Treffen geführte "Anweisungskonstruktion", läßt sich deren passive Klagelegitimation als Anfechtungsgegnerin aufgrund der vom Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf ÖBA 1993, 71 richtig dargestellten Rechtslage nicht verneinen, weil die durch eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin getilgte, aber sonst uneinbringliche Forderung gegen eine andere Gesellschaft "wirtschaftlich nichts wert" war.
Die durch die klagende Partei ohne Mitteilung gemäß § 508 a Abs 2 ZPO eingebrachte Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die klagende Partei hat daher deren Kosten selbst zu tragen.
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