OGH 1Ob2030/96b

OGH1Ob2030/96b25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Friederike S*****, über die Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichts H***** Dr.Christine Z***** infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24.Oktober 1995, GZ 44 R 753/95-12, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom 30.August 1995, GZ Jv 895-7/95-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der Betroffenen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 1.8.1995 (ON 7) gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihres gegen die zur Entscheidung der Sachwalterschaftssache berufene Richterin erhobenen Ablehnungsantrags nach eingehender sachlicher Prüfung nicht Folge. Das dagegen von der Betroffenen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wies das Gericht erster Instanz zurück. Gemäß § 24 Abs 2 JN sei gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichts in Ablehnungssachen ein weiterer Rekurs ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen nicht Folge. Die Sonderbestimmung des § 24 Abs 2 JN sei auch im Ablehnungsverfahren anzuwenden. Die Berechtigung des Gerichts erster Instanz zur Zurückweisung des unzulässigen Rekurses ergebe sich aus § 523 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Dem zwar verspätet zur Post gegebenen, jedoch meritorisch zu behandelnden (§ 11 Abs 2 AußStrG) Revisionsrekurs der Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 24 Abs 2 JN 2.Halbsatz findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wertet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne, daß gegen die Sachentscheidung des zunächst übergeordneten Gerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; 3 Ob 13/93; 3 Ob 503/95 je mwH). Das Erstgericht war daher gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zur Zurückweisung des unzulässigen Rekurses verpflichtet.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

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