OGH 1Ob202/00p (RS0114191)

OGH1Ob202/00p29.8.2000

Rechtssatz

Der Verzugszinsenanspruch des Minderjährigen wegen Säumnis des Unterhaltspflichtigen bei der Leistung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §166 F
JN §40a

1 Ob 202/00pOGH29.08.2000

Veröff: SZ 73/129

1 Ob 135/14fOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Dadurch soll vermieden werden, dass ein Minderjähriger einen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss. (T1)<br/>

3 Ob 238/16wOGH13.12.2016

Vgl auch; Nur zur Verjährung: Der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen besteht. Der Anspruch des Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht daher bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00202_00P0000_001

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