1 Ob 202/00p | OGH | 29.08.2000 |
Veröff: SZ 73/129 |
1 Ob 135/14f | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Dadurch soll vermieden werden, dass ein Minderjähriger einen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss. (T1)<br/> |
3 Ob 238/16w | OGH | 13.12.2016 |
Vgl auch; Nur zur Verjährung: Der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen besteht. Der Anspruch des Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht daher bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00202_00P0000_001
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