OGH 1Ob200/03y (RS0118172)

OGH1Ob200/03y10.4.2018

Rechtssatz

Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden.

Normen

ABGB §1325 E4

1 Ob 200/03yOGH14.10.2003
2 Ob 135/07bOGH27.09.2007

Vgl aber; nur: Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden. (T1); Beisatz: Ein Abgehen vom Grundsatz der Globalbemessung bei psychischen Schäden lässt sich der im zweiten Satz dieses Rechtssatzes (missverständlich) dokumentierten Aussage nicht entnehmen. (T2); Bem: Vergleiche nunmehr RS0122794). (T3)

6 Ob 248/09bOGH14.01.2010

nur: Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. (T4); Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T5)

9 ObA 132/10tOGH28.06.2011

Vgl auch

5 Ob 34/18pOGH10.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00200_03Y0000_001

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