Normen
ABGB §1325 E4
1 Ob 200/03y | OGH | 14.10.2003 |
2 Ob 135/07b | OGH | 27.09.2007 |
Vgl aber; nur: Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden. (T1); Beisatz: Ein Abgehen vom Grundsatz der Globalbemessung bei psychischen Schäden lässt sich der im zweiten Satz dieses Rechtssatzes (missverständlich) dokumentierten Aussage nicht entnehmen. (T2); Bem: Vergleiche nunmehr RS0122794). (T3) |
6 Ob 248/09b | OGH | 14.01.2010 |
nur: Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. (T4); Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T5) |
9 ObA 132/10t | OGH | 28.06.2011 |
Vgl auch |
5 Ob 34/18p | OGH | 10.04.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00200_03Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)