OGH 1Ob199/53 (RS0038957)

OGH1Ob199/5313.5.1953

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß der Beklagte die in einem beigehefteten Inventarverzeichnis bezeichneten Gegenstände übernommen habe, betrifft eine Tatsachenfeststellung. Die Feststellung von Tatsachen kann - mit Ausnahme der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - niemals Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Normen

ZPO §228 B8

1 Ob 199/53OGH13.05.1953

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0010OB00199_5300000_001

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