OGH 1Ob1/95 (RS0080109)

OGH1Ob1/9527.7.1995

Rechtssatz

Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids der in Betracht kommenden einzigen oder höchsten Instanz, mit dem ungenützten Verstreichen der der Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit der Zurücknahme eines erhobenen Rechtsmittels ein.

Normen

AVG §68
ZPO §411 G
ZPO §416 Abs1

1 Ob 1/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/132

6 Ob 137/06zOGH29.06.2006

Vgl; nur: Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids ein. (T1); Beisatz: Hier: gerichtlicher Beschluss. (T2)

7 Ob 151/13aOGH13.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung einer Entscheidung ein, wenn die der Partei zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist verstrichen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_004

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