OGH 1Ob1/94 (RS0057982)

OGH1Ob1/9416.2.1994

Rechtssatz

Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.

Normen

EisbEG §4 A
WRG 1959 §34 Abs4
WRG 1959 §118 Abs1

1 Ob 1/94OGH16.02.1994

Veröff: SZ 67/27

7 Ob 72/00iOGH26.04.2000

Vgl auch; nur: Auch wenn in Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden. (T1); Beisatz: Hier: § 18 Eisenbahngesetz. (T2)

1 Ob 242/06dOGH27.03.2007

Beisatz: Hier: § 34 Abs 1 Stmk ROG 1974. (T3)

8 Ob 109/10bOGH04.11.2010

Auch; nur T1

4 Ob 63/11kOGH21.06.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Die Vorwirkung ist für die Bemessung der Entschädigung relevant, wenn der geänderte Flächenwidmungsplan nur eine deklarative Aussage über eine überörtliche Planung enthielt und daher die Gemeinde keine Entschädigungspflicht traf. (T4); Beisatz: Hier: Flughafenbewilligung des Bundes nach dem Luftfahrtrecht. (T5)

4 Ob 200/13kOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 TROG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00001_9400000_002

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