Rechtssatz
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.
1 Ob 192/73 | OGH | 14.11.1973 |
Veröff: MietSlg 25622 |
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0010OB00192_7300000_001
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