OGH 1Ob192/73 (RS0005009)

OGH1Ob192/7314.11.1973

Rechtssatz

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.

Normen

EO §382 Z5 II5
EO §382 Z6 II6

1 Ob 192/73OGH14.11.1973

Veröff: MietSlg 25622

5 Ob 526/95OGH24.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Keine Sicherung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 951 Abs 1 ABGB durch ein Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO. (T1)

3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0010OB00192_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)