Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller modifizierten ihr Begehren im zweiten Rechtsgang dahin, das Gericht möge
a) einen Ersatzschiedsgutachter bestellen, dem die Parteien einen Schiedsgutachtervertrag anzubieten hätten,
b) feststellen, dass das Gutachten des Ersatzschiedsgutachters bzw die Gutachten der allenfalls erforderlichen weiteren Sachverständigen zu den Schadensursachen und der daraus im Vermögen der Antragsteller resultierenden Schadenshöhe auch für die Antragsgegnerin verbindlich seien und diese die Kosten solcher Gutachten nicht nur vorzufinanzieren, sondern endgültig zu tragen habe, und
c) der Antragsgegnerin auftragen, den Antragstellern deren vom gerichtlich ausgewählten Ersatzschiedsgutachter festgestellten Vermögensschaden "binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Antragstellervertreters zu bezahlen".
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des soeben wiedergegebenen Begehrens zu lit c).
Im Verhandlungstermin vom 8. 11. 1999 (ON 42) schlugen die Parteien dem Gericht bestimmte Personen zur Bestellung als Ersatzschiedsgutachter vor. Jede Seite lehnte weiters die Bestellung aller vom Verfahrensgegner vorgeschlagenen Ersatzschiedsgutachter ab.
Daraufhin bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 25. 11. 1999 eine bestimmte Person als Ersatzschiedsgutachter und gab auch den weiteren Begehren der Antragsteller Folge.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung in dem die Bestellung eines Ersatzschiedsgutachters betreffenden Punkt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ferner sprach es aus, dass die Entscheidung über das Begehren nach lit c) "aufgehoben" und der Antrag insoweit "abgewiesen", der angefochtene Beschluss im übrigen Umfang jedoch bestätigt werde. Den "Revisionsrekurs" erklärte es gemäß § 14 Abs 1 AußStrG als zulässig, weil "eine konkrete höchstgerichtliche Entscheidung, nach welcher ein in einem außerstreitigen Verfahren gestellter Antrag, es möge dem/der Antragegner(in) aufgetragen werden, den vom ausgewählten Ersatzschiedsgutachter festgestellten Schaden binnen einer bestimmten Leistungsfrist bei Exekution dem/den Antragsteller(n) zu bezahlen, ab- respektive zurückgewiesen worden" sei, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind unzulässig. Zur Klarstellung ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof den nicht auf bestimmte Beschlusspunkte eingeschränkten Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auf alle Entscheidungsteile - abgesehen vom Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss - bezieht, wenngleich die Begründung nur einen bestimmten Punkt anspricht.
1. Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:
Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Rekursgericht ausgesprochene Abweisung (richtig: Zurückweisung) ihres Teilbegehrens nach lit c); sie wollen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (1 Ob 211/99g) ableiten, sei doch dort unter 4. ausgeführt worden, das Erstgericht werde "die Antragsteller im fortgesetzten Verfahren daher auf den Widerspruch zwischen Antragsgrund und Antragsbegehren hinzuweisen und sie im Sinne der voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens anzuleiten haben". Werde "einer solchen Anleitung entsprochen", so sei "eine Sachentscheidung zu fällen. Sollten die Antragsteller dagegen an ihrem bisherigen Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung in bestimmter Höhe festhalten, so wäre das bisherige Verfahren - nach den Ausführungen zu 1. 2. - zu vernichten und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen". Dabei wird im Besonderen der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" ins Treffen geführt. Danach sei die Erwirkung eines Ausspruchs zulässig, dass die Antragsgegnerin schuldig sei, den Antragstellern deren vom Ersatzschiedsgutachter erst festzustellenden Vermögensschaden binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Antragsteller verkennen dabei freilich den Sachzusammenhang der zitierten Erwägungen des erkennenden Senats. Der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" bezieht sich dort eindeutig nur auf ihr ziffernmäßig bestimmtes Ersatzbegehren im ersten Rechtsgang, wurde doch auch auf die "voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens" verwiesen. Unter 2. 3. lit a) und b) der Vorentscheidung wurde aber im einzelnen dargelegt, welche Begehren die Antragsteller im Verfahren nach § 117 Abs 7 WRG stellen können. Im Rahmen dieser Erörterungen findet sich kein Hinweis auf die Zulässigkeit eines unbestimmten Leistungsbegehrens.
Die Antragsteller - aber auch die Vorinstanzen - übersehen ferner die Erwägungen des erkennenden Senats zu 1. 1. der Vorentscheidung. Dort wurde unmissverständlich klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch der Antragsteller nach § 26 Abs 1 WRG gemäß § 26 Abs 6 Satz 1 WRG nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur im ordentlichen (streitigen) Rechtsweg geltend gemacht werden kann, weil der Ausnahmetatbestand gemäß § 26 Abs 6 Satz 2 WRG im Anlaßfall nicht verwirklicht wurde. Darüberhinaus wurden unter 2. 1. bereits die maßgebenden Fragen zur Rechtsnatur des Schiedsgutachtervertrags und zur Wirkung einer Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter beantwortet, ohne dass diese Ausführungen bisher auf fruchtbaren Boden gefallen wären.
Es kann daher bei einer nicht vom Kontext aller Erwägungen des Obersten Gerichtshofs abstrahierenden Lektüre der Vorentscheidung gar nicht verborgen bleiben, dass jene Frage, die das Rekursgericht zur Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses bewog, bereits im ersten Rechtsgang gelöst wurde.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Rekursgericht das unbestimmte Leistungsbegehren der Antragsteller unter Zugrundelegung der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang der Sache nach zutreffend zurückwies.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin will sich mit den Ausführungen unter 2. 2. der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (1 Ob 211/99g) nicht abfinden und versucht - noch dazu auf dem Boden unzulässiger Neuerungen im Tatsachenbereich - zu begründen, redliche und vernünftige Parteien hätten sich darauf geeinigt, "dass den Ersatzschiedsgutachter der Leiter der Rechtsabteilung 3 (Wasserrecht) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen gehabt hätte, nicht aber das fachlich hiezu natürlich nicht qualifizierte Erstgericht". Der Oberste Gerichtshof dürfe als Höchstgericht den hypothetischen Parteiwillen nicht gleichsam "als Erstgericht" ohne vorangegangenes Beweisverfahren ermitteln und so einer Partei das Recht abschneiden, eine gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug zu bekämpfen. Damit werde "das Recht auf den gesetzlichen Richter in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Art und Weise" verletzt.
Darauf ist bloß zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof an seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden ist. Danach hätten aber redliche und vernünftige Parteien "die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für den Fall vereinbart, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen keine Einigung über den zu bestellenden Ersatzschiedsgutachter erzielen sollten".
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Den voranstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung im zweiten Rechtsgang nicht mehr von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Damit sind aber die Revisionsrekurse der Parteien gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
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