OGH 1Ob191/25g

OGH1Ob191/25g27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. September 2025, GZ 13 Nc 16/25p‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00191.25G.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Das Landesgericht Steyr wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage ab. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Antragstellers zu 4 R 101/25p nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) jedenfalls unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 12. 8. 2025 durch Hinterlegung zugestellt.

[2] Mit Eingabe vom 29. 8. 2025 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden dieses Rekurssenats als befangen ab.

[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die Ablehnung des Antragstellers zurück, weil ihm die (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) unanfechtbare Entscheidung in seiner Verfahrenshilfesache wirksam zugestellt worden sei, sodass selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und der Antragsteller nicht beschwert sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; vgl auch RS0113115 [T1]), aber nicht berechtigt.

[5] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).

[6] 2. Der Rekurs des Antragstellers setzt sich mit dieser Rechtslage in keiner Weise auseinander, womit die darin enthaltenen Ausführungen allesamt ins Leere laufen.

[7] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte