Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den maßgeblichen Feststellungen schloß die Beklagte als Witwe des Erblassers auch mit dessen Kindern aus erster Ehe, zu denen die Klägerin gehört, am 10.Jänner 1995 ein Erbteilungsübereinkommen, womit die Beklagte das gesamte Nachlaßvermögen gegen Zahlung von je 120.000 S an die beiden volljährigen Kinder des Erblassers aus erster Ehe "zu deren vollkommenen Erb- und Pflichtteilsentfertigung" in ihr Eigentum übernahm. "Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen für allenfalls vorhandene Sparbücher und sonstiges nachträgliches Nachlaßvermögen wurde nicht abgegeben". Bei Abschluß dieses Übereinkommens wußte die Klägerin "von der Abfertigung ihres Vaters und von den Sparbüchern", weil ihr der Erblasser erklärt hatte, "seine Abfertigung auf zwei Sparbüchern angelegt" zu haben. Die Abfertigung betrug 415.000 S und wurde am 21. Mai 1991 auf ein bestimmtes anonymes Sparbuchkonto überwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Volljährigen, eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln. Ein solches Übereinkommen stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde (EvBl 1994/155 mwN), und ist nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen (2 Ob 2133/96g). Es hat stets das im Abschlußzeitpunkt vorhandene gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses zum Gegenstand (4 Ob 105/98i; 2 Ob 2292/96i; NZ 1992, 70).
Die Revisionswerberin legt ihren Rechtsausführungen unzutreffend die - nicht festgestellte - Tatsache zugrunde, die hier maßgebliche Spareinlage habe nach dem Geschäftswillen der Vertragsparteien "ausdrücklich" nicht Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens sein sollen. Es steht vielmehr nur fest, daß kein (ausdrücklicher) "Verzicht auf die Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen für allenfalls vorhandene Sparbücher und sonstiges nachträgliches Nachlaßvermögen" abgegeben wurde.
Wird berücksichtigt, daß die Klägerin eine "vollkommene Erb- und Pflichtteilsentfertigung" in Kenntnis der Abfertigung ihres Vaters als vorhandene Spareinlage vereinbarte und dazu im Rahmen ihrer Parteienvernehmung darlegte, sie habe gewußt, "daß jemand, der bei den Veitscher Magnesitwerken länger arbeitete, eine Abfertigung von ca. 400.000 bis 500.000 S erhält" (ON 7 Seite 2), so wäre es an ihr gelegen, die Zustimmung zum Erbteilungsübereinkommen von einem auf die Spareinlage bezogenen, ihrem nunmehrigen Prozeßstandpunkt entsprechenden Vorbehalt abhängig zu machen.
Der erkennende Senat teilt daher die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Klägerin in Auslegung des Erbteilungsübereinkommens keine Ansprüche aus jener Spareinlage ableiten kann, die nach ihrem Prozeßstandpunkt insgesamt zum Vermögen des Erblassers gehört habe und ihr schon damals bekannt war.
Demzufolge ist es nicht entscheidungswesentlich, ob die in der außerordentlichen Revision bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der gesetzliche Erbanspruch der Klägerin sei unter Einbeziehung der Leistung gemäß dem Erbteilungsübereinkommen von 120.000 S und der Hälfte der hier maßgeblichen Spareinlage von 421.888,07 S neu zu berechnen.
Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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