OGH 1Ob190/69 (RS0026546)

OGH1Ob190/6916.10.1969

Rechtssatz

Unterlassung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als Kunstfehler des Rechtsanwaltes (hier:

Berücksichtigung der Praxis betreffend Zulassung der Anmerkung bezüglich einer Parzelle).

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

1 Ob 190/69OGH16.10.1969
1 Ob 775/82OGH24.01.1983

Vgl; nur: Unterlassung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als Kunstfehler. (T1)

6 Ob 606/85OGH26.09.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ferner Unterlassung einer unverzüglichen Durchführung der Verbücherung eines Kauvertrages sowie von Erhebungen über den Grundbuchsstand. (T2)

8 Ob 548/87OGH08.07.1987

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Verpfändungsrangordnung (T3)

5 Ob 517/87OGH05.04.1988

Auch

4 Ob 1629/95OGH10.10.1995

Vgl. aber; Beisatz: Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - Rangordnungsanmerkungen nicht üblich. (T4)

10 Ob 1533/96OGH26.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung einer beabsichtigten Veräußerung darf, wenn aus welchen Gründen immer - mit einer Verzögerung der Verbücherung gerechnet werden muß, nur unterbleiben, wenn sich der Klient trotz Rechtsbelehrung gegen die Erwirkung einer solchen Rangordnung ausgesprochen hat oder sich der Rechtsanwalt sicher sein konnte, er werde das Grundbuchsgesuch in allerkürzester Frist überreichen können (hier noch offenes Staatsbürgerschaftsverfahren im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen samt Vertragsabschluß). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19691016_OGH0002_0010OB00190_6900000_001

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