OGH 1Ob189/06k (RS0121619)

OGH1Ob189/06k17.10.2006

Rechtssatz

Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.

Prozent

 

Normen

ABGB §266 Abs3
ABGB §271 Abs1

1 Ob 189/06kOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/153

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0010OB00189_06K0000_001

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