OGH 1Ob188/13y

OGH1Ob188/13y17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. E***** R*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. März 2013, GZ 5 R 211/12g-12, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juli 2011, GZ 21 Nc 3/11h-6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In seiner als Revisionsrekurs zu wertenden Eingabe bekämpft der Antragsteller diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung eines Rekurses.

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