Spruch:
Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist nach § 85 ZPO. überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde.
Entscheidung vom 29. März 1950, 1 Ob 186/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Exekutionsgericht hat dem Antrage der Verpflichteten, die zwangsweise Räumung ihrer Wohnung aufzuschieben, stattgegeben.
Das Rekursgericht hat den Antrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zunächst folgendes auszuführen:
Innerhalb der Rekursfrist überreichte die verpflichtete Partei eine Rekursschrift, die allerdings der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ermangelte. Das Gericht war gemäß §§ 85, 520 ZPO., § 78 EO. verpflichtet, zur Behebung des Mangels eine Frist zu erteilen, die vom Erhalt dieses Auftrages zur Verbesserung zu laufen begonnen hätte. Das Erstgericht hat jedoch diesen Vorgang nicht gewählt, sondern die verpflichtete Partei noch innerhalb der Rekursfrist vorgeladen. Am Tage nach dem Ablauf der Rekursfrist war die verpflichtete Partei beim Vollstreckungsgericht erschienen und hat unter Beziehung auf die Rekursschrift einen Rekurs zu Protokoll gegeben.
Der unvertretenen verpflichteten Partei ist es gestattet, im Exekutionsverfahren beim Gerichte, von welchem der angefochtene Beschluß stammt, einen Rekurs protokollarisch (§ 52 EO.) zu erheben oder bei diesem Gerichte einen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Rekursschriftsatz einzubringen. Es hat auch der Oberste Gerichtshof in SZ. XIII/139 ausgesprochen, daß dort, "wo protokollarisches Anbringen eines Rekurses zulässig ist, die zur Verbesserung des Rekurses aufgetragene Nachholung der Anwaltsfertigung auch dadurch ersetzt werden darf, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist unter Berufung auf die vorgelegte Eingabe zu Protokoll erklärt, Rekurs zu erheben".
Es kann für den vorliegenden Fall - im Endergebnis - keinen Unterschied machen, ob der Erstrichter unter Erteilung einer Verbesserungsfrist den schriftlichen Rekurs der Partei zur Anwaltsfertigung zurückgestellt oder ob er die Partei zur Belehrung geladen und diese rechtzeitig der Ladung Folge geleistet hat, der Richter aber von der Rückstellung des Rekurses und von der Fristerteilung abgesehen, die verpflichtete Partei hingegen darauf bestanden hat, Rekurs zu erheben. Denn solange der Richter keine Frist erteilte, konnte die Verbesserungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden. Es verblieb daher weiter die Verpflichtung zur Verbesserung aufrecht. Diese Tatsache führt aber zur Erlaubtheit des Anbringens eines Protokollarrekurses im Sinne der erwähnten Entscheidung SZ. XIII/139, so daß Bedenken wegen der nicht rechtzeitigen Einbringung des Rekurses unbegrundet sind.
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