OGH 1Ob185/24y

OGH1Ob185/24y19.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 54.593,51 EUR sA (Revisionsinteresse 45.418,65 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil‑ und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2024, GZ 14 R 36/24b‑27, mit dem das Teil‑und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 2024, GZ 70 Cg 25/23w‑21, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00185.24Y.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.623,02 EUR (darin 437,17 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt im Wege der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm durch die Verfahrensführung in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) entstanden seien. Er wirft dem Erstgericht in diesem (Anlass-)Verfahren vor, den Vollzug des rechtskräftigen Beschlusses über die Rückführung seiner – durch die Mutter – aus den USA nach Österreich verbrachten Tochter rechtlich unvertretbar verzögert zu haben.

[2] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren im Umfang von 4.103,43 EUR ab und sprach aus, dass dieses im Umfang von 50.490,08 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe.

[3] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es das Zahlungsbegehren im weiteren Umfang von 5.071,43 EUR abwies und aussprach, dass dieses im Umfang von 45.418,65 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe.

[4] Die rechtskräftige Anordnung der Rückführung des Kindes hätte spätestens ab 3. 7. 2020 vollzogen werden müssen. Indem das Erstgericht dies danach durch rechtswidrige Verfahrensschritte – konkret durch Einholung eines überflüssigen kinderpsychologischen Gutachtens, Abweisung eines Vollzugsantrags des Klägers sowie Aussetzung des Vollzugsverfahrens – verzögert habe, habe es in unvertretbarer Weise gegen das nach dem HKÜ geltende Beschleunigungsgebot verstoßen. Die Schäden des Klägers stünden mit diesem Verstoß im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Beklagte hafte daher dem Grunde nach für die dem Kläger nach Beauftragung des Gutachtens (nicht aber für die zuvor) entstandenen Aufwendungen.

[5] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen dem behaupteten Rechtsverstoß und den dadurch verursachten Schäden zu.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels Darlegung einer erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[7] 1. Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich mit Rechtsrüge angefochten, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043573 [T29, T31, T33, T36, T43]). Da sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht auf einen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang berufen hat (obwohl das Erstgericht diesen bejahte), ist darauf im Revisionsverfahren nicht einzugehen (vgl aber 1 Ob 204/20m; siehe auch § 13 AußStrG).

[8] 2. Ob ein Organ rechtlich (un‑)vertretbar handelte, hängt vom Einzelfall ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0110837). Eine solche würde sich nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung stellen (RS0110837 [T2]), welche die Beklagte aber nicht aufzeigt.

[9] 2.1. Das Berufungsgericht beurteilte die Einholung des Gutachtens im Anlassverfahren vor allem deshalb als unvertretbar, weil sich die von der Sachverständigen zu beurteilende Frage, ob durch die mit der Rückführung des Kindes verbundene (dauerhafte) Trennung von seiner Mutter das Kindeswohl gefährdet wäre, aufgrund der für das Erstgericht im Anlassverfahren klar erkennbaren Zumutbarkeit einer Übersiedlung der Mutter mit dem Kind in die USA gar nicht gestellt habe.

[10] 2.2. Dem hält die Revisionswerberin keine substanziellen Argumente entgegen. Sie legt insbesondere nicht konkret dar, warum das Erstgericht im Anlassverfahren davon ausgehen durfte, dass der Mutter eine Übersiedlung in die USA unzumutbar gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte sich aber die an die Sachverständige gerichtete Frage, ob das Kindeswohl durch eine dauerhafte Trennung des Kindes von seiner Mutter gefährdet wäre, überhaupt gestellt. Die Revision zeigt daher schon aus diesem Grund nicht auf, warum die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage trotz des im Verfahren nach dem HKÜ geltenden Beschleunigungsgebots, welches die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich – sofern dies nicht im Einzelfall unerlässlich ist (RS0108469 [T3]) – ausschließt (RS0108469 [T7, T8]), im vorliegenden Einzelfall vertretbar gewesen wäre.

[11] 2.3. Dem Argument der Beklagten, die Notwendigkeit der weiteren verfahrensverzögernden Verfahrensschritte (Abweisung des Vollstreckungsantrags des Klägers und anschließende Aussetzung des Vollzugs der Rückführungsanordnung) habe sich aus dem Ergebnis des Gutachtens ergeben, ist ebenfalls entgegenzuhalten, dass dieses nach der vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts – mangels Relevanz der vom Sachverständigen zu beurteilenden Frage – gar nicht einzuholen gewesen wäre. Davon abgesehen begründete das Berufungsgericht die Unvertretbarkeit der Abweisung des Vollstreckungsantrags des Klägers damit, dass der Oberste Gerichtshof den Beschluss über die Abweisung dieses Antrags zu 6 Ob 83/21f abänderte und dem Erstgericht den unverzüglichen Vollzug der rechtskräftigen Rückführungsanordnung auftrug, woraus zu schließen sei, dass die diesem Beschluss zugrunde liegende Rechtsansicht als rechtlich unvertretbar angesehen worden sei. Dem tritt die Revision aber gar nicht entgegen. Sie legt auch nicht plausibel dar, warum die Aussetzung des Vollzugs der zwangsweisen Rückführung der Minderjährigen trotz vorangegangenen gegenteiligen „Auftrags“ des Obersten Gerichtshofs rechtlich vertretbar gewesen wäre.

[12] 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Erstrichterin im Anlassverfahren wegen des objektiven Eindrucks, „sie agiere in einer Art und Weise, um das Kindesentführungsverfahren und die Rückführung des Kindes zu torpedieren“, sogar erfolgreich als befangen abgelehnt wurde.

[13] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

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