OGH 1Ob181/17z

OGH1Ob181/17z25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. E. Solé, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. P***** R*****, vertreten durch Mag. Florian Kuch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 5.200 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2017, GZ 14 R 134/16b‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 2016, GZ 33 Cg 6/16v‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00181.17Z.1025.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem

Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 5.200 EUR sA an Schadenersatz. Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, das das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:

1. Erklärt das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig, ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO).

2. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim

Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109620).

3. Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS‑Justiz RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

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