European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00179.13Z.1017.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies unter anderem Anträge des Revisionsrekurswerbers auf Umbestellung bzw Abberufung des Gerichtskommissärs in einem Verlassenschaftsverfahren ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte nach Auseinandersetzung mit den vom Rechtsmittelwerber erhobenen Vorwürfen aus, dass keine Gründe vorlägen, die Unparteilichkeit des Gerichtskommissärs in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Begehren auf Abberufung des Gerichtskommissärs stattzugeben. Inhaltlich beruft sich der Revisionsrekurswerber dazu erneut auf eine Parteilichkeit des Gerichtskommissärs.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen bzw heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 ‑ 25 JN sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs 1 Gerichtskommissärsgesetz ‑ GKG).
2. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (1 Ob 2/01b, 3/01z mwN; RIS‑Justiz RS0098751 [T10]). Mit Ausnahme des Falls, dass das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt, ist in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0122963, RS0016522 [T16]; RS0098751 [auch zu § 6 Abs 1 GKG]).
3. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das entscheidende Gericht im Fall des § 2 Abs 1 GKG auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat (§ 6 Abs 1 Z 1 GKG), im Fall des § 2 Abs 2 leg cit aber von der Bestellung eines Notars abzusehen oder einen bereits gestellten Auftrag zu widerrufen (§ 6 Abs 1 Z 2 GKG). Der Revisionsrekurswerber hat seine wiederholten Anträge auf Abberufung des Gerichtskommissärs im Wesentlichen mit dessen Parteilichkeit zugunsten von Miterben begründet. Seine Anträge entsprechen daher der Ausübung des Ablehnungsrechts iSd § 21 JN iVm § 6 Abs 1 GKG und unterliegen damit den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 24 Abs 2 JN. Da sich das Rekursgericht mit der vom Revisionsrekurswerber behaupteten Parteilichkeit des Gerichtskommissärs meritorisch auseinandergesetzt hat, ist gegen dessen Entscheidung, mit der inhaltlich die Abweisung von Ablehnungsanträgen des Rechtsmittelwerbers bestätigt wird, ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Revisionsrekurs, dessen Antrag ausschließlich auf die Abberufung des Gerichtskommissärs wegen einer behaupteten Befangenheit gerichtet ist, erweist sich damit als unzulässig und ist zurückzuweisen.
Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (vgl RIS‑Justiz RS0122922; RS0007110 [T21, T29]), weswegen, sofern ‑ wie hier ‑ der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. In Anbetracht des absolut unzulässigen Rechtsmittels erübrigt sich jedoch ein Auftrag an das Rekursgericht, den im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch nachzuholen.
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