OGH 1Ob173/97s

OGH1Ob173/97s28.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 819.657 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.Februar 1997, GZ 15 R 9/97x-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.Oktober 1996, GZ 15 Cg 7/95m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei den Betrag von S 409.828,50 samt 4 % Zinsen seit 12.März 1994 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 409.828,50 samt 4 % Zinsen seit 12.März 1994 wird hingegen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die anteilig mit S 29.335,- bestimmten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Haftpflichtversicherin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge Liegenschaftseigentümerin), auf deren Betriebsgelände beim Linzer Tankhafen am 12.Februar 1993 etwa 1000 Liter Dieselkraftstoff aus einem schadhaften Eisenbahnkesselwagen austraten. Der Kesselwagen stand in Warteposition und sollte einem anderen Unternehmen zugestellt werden.

Der Ölaustritt war durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände verursacht worden:

a) Im Behälter des Kesselwagens befand sich ein Fremdkörper, der sich zwischen Sitz und Kegel des Bodenventils eingeklemmt und dadurch den dichten Abschluß des Bodenventils verhindert hatte.

b) Das Transportgut war nicht absolut wasserfrei; infolge des undichten Bodenventils füllte sich das Verteilerrohr der Bodenentleerung des Kesselwagens mit abgeschiedenem Wasser.

c) Bei Eintritt des Schadens herrschten Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, weshalb das im Verteilerrohr angesammelte Wasser gefror und sein Volumen vergrößerte. Das Eis wirkte auf die Kegel der Seitenventile, weshalb schließlich Dieselöl ausfloß.

Durch den Ölaustritt wurde das unter der Gleisanlage befindliche Erdreich kontaminiert. Es mußte deshalb abgetragen und entsorgt werden, wofür die Liegenschaftseigentümerin S 812.007 aufwendete. Weitere Kosten von S 7.650 entstanden ihr für ein Gutachten zur Abklärung der Schadenshöhe. Dieser Aufwand wurde der Liegenschaftseigentümerin von der klagenden Partei aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses erstattet. Der Kesselwagen, ein Privatwagen im Sinne der Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen, steht im Eigentum einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihn an eine Schweizer Aktiengesellschaft vermietet hatte. Diese gab den Wagen der beklagten Parteien in Unterbestand. Der Kesselwagen wurde aufgrund eines CIM-Frachtbriefs befördert. Absender war ein tschechisches Unternehmen. Die Versendung erfolgte für Rechnung der beklagten Partei, Empfängerin war jedoch ein anderes österreichisches Unternehmen.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 819.657 s.A. und brachte hiezu vor, sie habe diesen Betrag der Liegenschaftseigentümerin in Erstattung des von dieser gemachten Aufwands aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Versicherungsverhältnisses ausbezahlt. Diese habe den Aufwand zur Abwendung der Grundwasserverunreinigung in Entsprechung einer Verpflichtung gemäß § 31 WRG gemacht. Die beklagte Partei hafte als Untermieterin des Kesselwagens unter anderem Dritten gegenüber für Schäden, die durch diesen Wagen oder das Ladegut verursacht worden seien. Sie sei unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen Betriebsunternehmerin im Sinne des § 5 EKHG. Der Kesselwagen sei zur Entladung abgestellt worden, so daß auch das Ausrinnen des flüssigen Ladeguts als Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG zu beurteilen sei. Die beklagte Partei hafte für das Verschulden ihres Gehilfen, durch dessen unsachgemäße Manipulation beim Be- oder Entladen des Wagens der schadensverursachende Fremdkörper in den Behälter des Kesselwagens gelangt sei. Der „auf alle möglichen und denkbaren Rechtsgründe“ gestützte Anspruch sei gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen.

Die beklagte Patei wendete vor allem ein, der Liegenschaftseigentümerin sei ein Schadenersatzanspruch, der gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei hätte übergehen können, nicht erwachsen. Absender der aus neun Wagen bestehenden Wagengruppe, zu der auch der Kesselwagen gehört habe, sei ein tschechisches Unternehmen gewesen. Vertragsteile eines Eisenbahnfrachtvertrags seien der Absender und die Eisenbahn. Die beklagte Partei treffe als Zwischenhändlerin keine Haftung aus dem Frachtvertrag, der zwischen ihr und der Untervermieterin geschlossene Untermietvertrag über den Kesselwagen habe keine Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse zwischen der beklagten Partei und dritten Personen, insbesondere auch der Liegenschaftseigentümerin. Die beklagte Partei sei nicht Betriebsunternehmerin im Sinne des § 5 EKHG; sie habe auch keine Manipulationen am Kesselwagen, insbesondere auch nicht dessen Befüllung vorgenommen. Auch nach dem Wasserrechtsgesetz komme eine Haftung der beklagten Partei nicht in Betracht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die beklagte Partei sei nicht Betriebsunternehmerin im Sinne der §§ 1 und 5 EKHG, weil ihr keine Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb zugekommen sei. Eine Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz komme demnach nicht in Betracht. Es bestehe aber auch kein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei aufgrund einer Schutzgesetzverletzung (§ 31 Abs 1 WRG). Die Liegenschaftseigentümerin sei bei Beseitigung der Schadensfolgen lediglich der ihr nach § 31 Abs 4 WRG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, weshalb ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB nicht geltend gemacht werden könne.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die Legalzession gemäß § 67 VersVG könne nur eintreten, wenn der Liegenschaftseigentümerin Schadenersatzansprüche zustünden. Solche seien indes zu verneinen. Die beklagte Partei sei nicht Eisenbahnbetriebsunternehmerin. Sie habe den Kesselwagen, aus dem das Dieselöl ausgetreten sei, in Unterbestand genommen. Aus diesem Umstand könne die Eigenschaft als Betriebsunternehmen nicht abgeleitet werden, weil der Mietvertrag lediglich die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer des Kesselwagens und dem Mieter bzw dem Untermieter regle. Aus dem Mietvertrag über den Kesselwagen sei auch nicht abzuleiten, daß die beklagte Partei die selbständige Verfügungsgewalt über den technischen und verkehrsmäßigen Bahnbetrieb habe ausüben können. Die beklagte Partei sei nicht Vertragspartnerin des Eisenbahnvertrags gewesen, sie habe auch keine Verfügungen über das beförderte Gut treffen können. Ihre Inanspruchnahme nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz sei demnach ausgeschlossen, weshalb auch eine Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden von Personen beim Betrieb der Eisenbahn schon begrifflich nicht in Betracht käme. Die beklagte Partei hafte aber auch nicht nach § 31 Abs 4 WRG. Daß die Liegenschaftseigentümerin dem Abstellen des Eisenbahnkesselwagens auf ihrem Betriebsgelände nicht zugestimmt habe, sei gar nicht behauptet worden. Die Liegenschaftseigentümerin sei daher primär nach § 31 Abs 1 WRG für die durch Umschlagstätigkeiten Dritter auf ihrem Grund verursachte Verunreinigung ersatzpflichtig. Selbst im Falle ihrer subsidiären Haftung nach § 31 Abs 4 WRG hätte sie eine eigene, nach dem Gesetz ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, weshalb ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB nicht in Frage käme.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach wie vor stützt die Rechtsmittelwerberin ihr Ersatzbegehren in erster Linie auf die Gefährdungshaftung der beklagten Partei als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne der §§ 1 und 5 EKHG sowie auf § 1042 ABGB im Zusammenhalt mit § 31 WRG.

1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn eine Sache beschädigt, so ist der daraus entstehende Schaden vom Betriebsunternehmer nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu ersetzen (§ 1 iVm § 5 Abs 1 EKHG). Die beklagte Partei könnte daher nach diesen Bestimmungen überhaupt nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn sie als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne des § 5 Abs 1 EKHG und das Schadensereignis als Betriebsunfall gemäß § 1 EKHG zu beurteilen wären.

Nach insoweit einhelliger, auf die vom deutschen Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichtes zurückgehender Auffassung ist Betriebsunternehmer, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (bzw der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.

Vom Halter des Kraftfahrzeugs unterscheidet sich der Betriebsunternehmer insofern, als sich seine Verfügungsgewalt auf den Bahnbetrieb in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf die einzelnen Fahrbetriebsmittel erstrecken muß; da diese an Schienen gebunden sind, muß diese Verfügungsgewalt vor allem auch die Herrschaft über die Gleis- (bzw Schwebe-), Oberleitungs- und Signalanlagen sowie über die Bahnhöfe umfassen, will der Betriebsunternehmer über den Einsatz der Lokomotiven, Triebwagen und Waggons bestimmen. Demgegenüber beschränkt sich die Verfügungsgewalt des Halters auf das Kraftfahrzeug (BGH in VersR 85, 764 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2 528; Apathy, EKHG § 5 Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 § 5 EKHG Rz 5; vor allem aber Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozeß22, 22 Rz 6, 7). Diese Kriterien treffen auf die beklagte Partei gerade nicht zu, kann die klagende Partei zur Dartuung der Betriebsunternehmereigenschaft doch lediglich deren Verfügungsgewalt über den Kesselwagen als dessen Untermieterin ins Treffen führen. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum ist aus den vorangestellten Erwägungen weder die Schlafwagengesellschaft, selbst wenn sie ganze Schlafwagenzüge verkehren läßt, noch das (Industrie-)Unternehmen, das Eisenbahnspezialwagen (Kesselwagen!) einsetzt, Betriebsunternehmer, steht diesen doch die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zu (Koziol aaO 529; Apathy aaO Rz 9; Schauer aaO Rz 8; Geigel aaO Rz 8).

Fraglich könnt es auch sein, ob das Schadensereignis überhaupt als Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG zu beurteilen wäre. Ein Schadensereignis ist dann nicht als Betriebsunfall als ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis (vgl nur die Nachweise bei Schauer aaO § 1 EKHG Rz 2) zu beurteilen, wenn es durch den allmählichen Verlust von flüssigem Ladegut zu einer Gewässerverunreinigung kommt (Schauer aaO Rz 3). Feststellungen über die näheren Umstände der Entleerung des Tankwagens, die eine verläßliche Beurteilung in dieser Richtung zuließen, erübrigen sich indes, weil die Inanspruchnahme der beklagten Partei aus der behaupteten Betriebsgefahrenhaftung schon an deren fehlenden Betriebsunternehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs 1 EKHG scheitert.

Ist diese als Untermieterin des Kesselwagens nicht Betriebsunternehmerin, dann kann sie schon begrifflich auch nicht gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden von Personen, die mit ihrem Willen beim Betrieb tätig waren, zur Haftung herangezogen werden, so daß es weiterer Erörterungen zur Gehilfenhaftung nicht bedarf.

2. Die klagende Partei stützt ihr Erstattungsbegehren auch auf § 1042 ABGB: Die Liegenschaftseigentümerin als ihre Versicherungsnehmerin habe einen Aufwand für die beklagte Partei gemacht, den diese gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG selbst hätte machen müssen.

Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht (Apathy in Schwimann aaO § 1042 Rz 1), es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1042 Rz 3; Apathy aaO § 1042 Rz 3; vgl dazu auch EFSlg 43.477). Die klagende Partei als Legalzessionarin (§ 67 VersVG) könnte die beklagte Partei deshalb nur dann mit Erfolg gemäß § 1042 ABGB in Anspruch nehmen, wenn die Liegenschaftseigentümerin, die das kontaminierte Erdreich entsorgte, zu diesen Arbeiten nach den Vorschriften der §§ 31 Abs 1 bis 3 WRG überhaupt nicht oder doch nur - als Liegenschaftseigentümerin gemäß § 31 Abs 4 WRG - subsidiär verpflichtet gewesen wäre. Beides ist indes zu verneinen:

Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten oder sich so zu verhalten, daß eine § 30 WRG zuwiderlaufende und auch nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung vermieden wird. Tritt eine solche Gefahr dennoch ein, so hat Abs 2 zufolge der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen betreibt die Liegenschaftseigentümerin auf ihrer Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Linzer Tankhafen eine Gleisanlage, auf der die Kesselwagen rangiert bzw bereitgestellt werden. In der in ZfV 1991/813 veröffentlichten Entscheidung vom 27.März 1990, GZ 89/07/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, beim Bahnkörper eines Verladebahnhofs, in dessen Bereich mit Teerölen hantiert und eine Ladetätigkeit mit Mineralölen entfaltet wird, handle es sich um eine Anlage, mit der bzw mit deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 31 Abs 1 WRG verbunden sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.

Als eine solche Anlage (§ 31 Abs 1 WRG) ist auch der Bahnkörper auf der Liegenschaft der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei (Legalzedentin) zu beurteilen, in dessen Bereich die Kesselwagen, bei denen der Austritt von Mineralöl und die damit verbundene Verunreinigung des Grundwassers keineswegs ausgeschlossen werden können, laufend rangiert bzw bereitgestellt werden; das gilt umso mehr, als die Gleisanlagen der Liegenschaftseigentümerin im Anschluß an den Tankhafen mit dessen für ihn typischen Be- und Entladungsvorgängen betrieben wird. Im übrigen muß mit dem Betrieb einer solchen Anlage die Gewässerbeeinträchtigung nicht „geradezu typisch“ verbunden sein, sondern es genügt, daß die Anlage bzw ihr Betrieb zu einer solchen Einwirkung konkret geeignet ist (arg: „herbeiführen können“). Das aber ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen.

Aber auch der Kesselwagen ist zweifellos eine solche Anlage, die - infolge mangelhafter Befüllung des schadhaften Kessels mit Dieselöl - die Verunreinigung des Grundwassers im Sinne des § 31 Abs 1 WRG konkret herbeiführen konnte. Da als Anlagenbetreiber - wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat (1 Ob 72/97p) - derjenige anzusehen ist, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, und dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (so auch Windisch in RdU 1996, 172), ist die beklagte Partei als Untermieterin des schadhaft gewordenen Tankwagens Betreiberin einer Anlage im Sinne des § 31 Abs 1 WRG, zumal festgestellt ist, daß der Mineralöltransport für ihre Rechnung durchgeführt wurde.

Damit waren sowohl die Liegenschaftseigentümerin als auch die beklagte Partei bei Eintritt des Schadens Betreiber solcher Anlagen und deshalb - beide - als Verursacher verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich waren, daß die schon eingetretene Verunreinigung nicht weiter um sich greife; hätte daher die Liegenschaftseigentümerin nicht schon von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergriffen, so hätte die Wasserrechtsbehörde einer der beiden Betreiberinnen oder beiden die erforderlichen Aufträge erteilen bzw beide mit den bei der selbst veranlaßten Entsorgung aufgelaufenen Kosten belasten können und müssen (§ 31 Abs 3 WRG). Mehrere haftpflichtige Verursacher haften für die Kosten zur ungeteilten Hand (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93); das gilt auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördliche Intervention erwachsen sind.

Damit ist die Frage, ob die Liegenschaftseigentümerin in dieser Eigenschaft zu solchen Vorkehrungen gemäß § 31 Abs 4 WRG auch subsidiär - weil der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden konnte - verpflichtet gewesen wäre, erst gar nicht weiter zu prüfen, weil die in § 31 Abs 1 bis 3 WRG verankerte primäre Haftung als Verursacher die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers ausschließt (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93). Auch die Frage, ob der Liegenschaftseigentümer - anders als der Verursacher - erst infolge Inanspruchnahme durch die Behörde im Sinne des § 31 Abs 4 WRG ersatzpflichtig wird, so daß er, trifft er die erforderlichen Vorkehrungen ohne behördliche Intervention aus eigenem Entschluß, als nicht ersatzpflichtiger Dritter anzusehen ist, muß deshalb, ganz abgesehen davon, daß er die Erstattung seiner Aufwendungen vom Verursacher gemäß § 1042 ABGB fordern könnte, ob er nun zu dem Aufwand selbst nicht oder doch nur subsidiär verpflichtet war, nicht näher erörtert werden.

Waren daher die Liegenschaftseigentümerin und die beklagte Partei insoweit als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und deren Kosten zu tragen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB (1 Ob 72/97p; SZ 65/136; Rummel aaO; Apathy aaO § 1042 Rz 3). Die klagende Partei kann deshalb den gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei nur nach den Grundsätzen des Solidarschuldnerregresses durchsetzen. Auf diese Grundsätze kann der erkennende Senat zurückgreifen, weil die klagende Partei ihr Ersatzbegehren aus dem Grunde des § 31 WRG ausdrücklich nicht auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB eingeengt hat.

Da ein besonderes Verhältnis zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der beklagten Partei nicht zu erkennen ist, zumal dieser nach den Feststellungen weder eigenes noch das Verschulden eines Dritten, wofür sie einzustehen hätte (etwa nach §§ 1313 a, 1315 ABGB; § 19 Abs 2 EKHG), zur Last gelegt werden kann, hat die beklagte Partei der klagenden Partei die von dieser der Liegenschaftseigentümerin ersetzten Aufwendungen gemäß § 896 erster Satz ABGB bloß zur Hälfte zu erstatten, so daß sich das Klagebegehren - da die Höhe des Klagsanspruchs unbestritten blieb - je zur Hälfte als berechtigt und nicht berechtigt erweist.

In diesem Umfang sind die vorinstanzlichen Urteile abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO.

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