OGH 1Ob172/01b (RS0115962)

OGH1Ob172/01b29.1.2019

Rechtssatz

Die Zuteilung der Obsorge gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen ist abzulehnen, sofern der Richter zur Überzeugung gelangt, dass dieser Widerstand auf dessen eigenständiger Willensbildung beruht, nicht auf eine "Präparierung" durch den anderen Elternteil zurückzuführen ist und auch sonst keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.

Normen

ABGB §176 B

1 Ob 172/01bOGH27.11.2001
1 Ob 20/13tOGH29.04.2013

Vgl auch

7 Ob 115/18iOGH04.07.2018

Auch

4 Ob 246/18gOGH29.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00172_01B0000_001

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