OGH 1Ob169/07w (RS0122965)

OGH1Ob169/07w19.11.2019

Rechtssatz

Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.

Normen

StEG 2005 §2 Abs1 Z2

1 Ob 169/07wOGH22.10.2007

Veröff: SZ 2007/164

1 Ob 171/15aOGH17.09.2015

Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1)

1 Ob 152/16hOGH27.09.2016

Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94

1 Ob 116/17sOGH15.11.2017

Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128

1 Ob 113/18aOGH26.09.2018
1 Ob 197/19fOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20071022_OGH0002_0010OB00169_07W0000_001

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