Normen
1 Ob 169/07w | OGH | 22.10.2007 |
Veröff: SZ 2007/164 |
1 Ob 171/15a | OGH | 17.09.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1) |
1 Ob 152/16h | OGH | 27.09.2016 |
Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94 |
1 Ob 116/17s | OGH | 15.11.2017 |
Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128 |
1 Ob 113/18a | OGH | 26.09.2018 |
1 Ob 197/19f | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00169_07W0000_001
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