OGH 1Ob1669/93(1Ob1670/93)

OGH1Ob1669/93(1Ob1670/93)21.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Herbert S*****, 2.) Johann H*****, beide vertreten durch Dr.Werner Steinacher, Dr.Michael Gärtner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Sparkasse B*****, vertreten durch Dr.Otmar Simma, Dr.Alfons Simma, Dr.Ekkehard Bechtold und Dr.Wolfgang Blum, Rechtsanwälte in Dornbirn,

2.) Dr.Normann G*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser, Dr.Herbert Hübel, wegen S 610.400 sA und S 139.465 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 48.160 und S 10.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13. September 1993, GZ 3 R 192, 193/93-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Vorbringen in der Klage (AS 13) und den Feststellungen im Ersturteil (AS 81) handelt es sich beim Zweitbeklagten nicht bloß um den Initiator oder Gründer der Beteiligungsgesellschaft, sondern um den Geschäftsführer der Komplementärin. Wegen der vom Gesetzgeber gewünschten Konzentration der aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstandenen Streitigkeiten vor dem Kausalgericht (1337 BlgNR 15. GP) ist - wie im Falle der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (EvBl 1992/146) - auch ein Rechtsstreit betreffend die Haftung des Geschäftsführers eines persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft unter § 51 Abs 1 Z 6 JN und damit unter § 92 b JN zu subsumieren. Selbst wenn der Zweitbeklagte in der Folge die gesellschaftsrechtliche Position verloren haben sollte, bliebe die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes des Sitzes der Gesellschaft erhalten (RdW 1989, 366).

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