Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen in der Klage (AS 13) und den Feststellungen im Ersturteil (AS 81) handelt es sich beim Zweitbeklagten nicht bloß um den Initiator oder Gründer der Beteiligungsgesellschaft, sondern um den Geschäftsführer der Komplementärin. Wegen der vom Gesetzgeber gewünschten Konzentration der aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstandenen Streitigkeiten vor dem Kausalgericht (1337 BlgNR 15. GP) ist - wie im Falle der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (EvBl 1992/146) - auch ein Rechtsstreit betreffend die Haftung des Geschäftsführers eines persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft unter § 51 Abs 1 Z 6 JN und damit unter § 92 b JN zu subsumieren. Selbst wenn der Zweitbeklagte in der Folge die gesellschaftsrechtliche Position verloren haben sollte, bliebe die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes des Sitzes der Gesellschaft erhalten (RdW 1989, 366).
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