OGH 1Ob1667/94

OGH1Ob1667/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia D*****, vertreten durch Dr.Roger und Dr.Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Mahim Y*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 75.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 22.September 1994, GZ R 387/94-48, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der Gewährung einzelner Darlehen, deren höchster Betrag sich auf S 50.000,-- beläuft, sind mangels tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN; SZ 64/88 mwH; 7 Ob 1511/87 mwH). Im übrigen läge auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte