OGH 1Ob164/17z

OGH1Ob164/17z27.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K***** S*****, Deutschland, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 12 Cg 14/11a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. Juli 2017, GZ 5 R 51/17k‑39, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. März 2017, GZ 45 Nc 1/17g‑23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00164.17Z.0927.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Vorverfahren wurde ein Teil des Entschädigungsbegehrens des nunmehrigen Antragstellers nach dem StEG vom Erstgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab der Berufung des Antragstellers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies seine außerordentliche Revision zurück.

Nunmehr begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahmsklage.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.

In seinem Revisionsrekurs („Beschwerde“) bekämpft der Antragsteller diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0036078; RS0044213; RS0052781). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS‑Justiz RS0012383; RS0044213) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung der ergänzenden Stellungnahmen des Antragstellers zu seinem Rekurs.

Daher ist der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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