Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde - nach Vorlage des Akts zur Entscheidung über deren Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet - mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. 7. 2006 zu AZ 23 S 52/06a der Konkurs eröffnet und Dr. Christian Adam zum Masseverwalter bestellt. Der Inhalt des Konkursedikts wurde am 27. 7. 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögens ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da Gegenstand des Rechtsstreits die Ausfolgung eines Erlagsbetrags und somit unzweifelhaft ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist. Die Akten sind somit vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (1 Ob 145/01g; 6 Ob 230/00t; je mwN).
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