Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997, BGBl I 1997/140, ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 leg.cit. jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht - und nicht an den Obersten Gerichtshof - stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sind (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Die allfällige Verspätung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des durch seine obsorgeberechtigte Mutter vertretenen Minderjährigen (nach dem Akteninhalt wurde ihr die Entscheidung der zweiten Instanz am 22.April 1998 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 12.Mai 1998 zu gerichtlichem Protokoll gegeben), ist vom Obersten Gerichtshof nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)