OGH 1Ob161/05s

OGH1Ob161/05s2.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Christina M*, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj Stefanie W*, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. März 2005, GZ 7 R 21/05t‑14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 29. November 2004, GZ 2 C 316/04y‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:E78212

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen die im Wesentlichen klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aufgrund eines mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrags der Beklagten gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht den Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthalten die Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht. Nach Einlangen der Revisionsbeantwortung legte das Berufungsgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bejahendenfalls weiters, ob er auch 20.000 EUR übersteigt.

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat insbesondere auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften vorliegen und die klagende Partei ihr Begehren gemäß § 56 Abs 2 JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (vgl nur Kodek in Rechberger² § 500 ZPO Rz 3 mwN).

Das Berufungsgericht hat nun - offenbar in der irrigen Annahme, an die Bewertung durch die Klägerin gebunden zu sein - von einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes abgesehen, was zur Folge hat, dass die Zulässigkeit der Revision derzeit nicht beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht wird diesen Ausspruch daher nachzuholen haben. Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteigt, wären die Revision und die Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen. Andernfalls wären die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen.

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