OGH 1Ob160/06w

OGH1Ob160/06w17.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Elmar W*****, und 2. Dipl. Ing. Elmar August W*****, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2006, GZ 4 R 89/06w-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2005, GZ 3 Cg 174/04d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Bezug auf das Zahlungsbegehren in Rechtskraft erwachsen sind, werden in Ansehung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Kläger überreichten am 2. 11. 1998 einen Antrag auf Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Betriebsgebäudes auf einer Liegenschaft des Erstklägers. In der Folge wurden sie von Vertretern der beklagten Gemeinde über ein Projekt der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Errichtung einer Umfahrungsstraße informiert, welche im nördlichen Bereich des klägerischen Grundes einen Grundstreifen in einer Breite von etwa 20 Metern in Anspruch nehmen sollte. Eine privatrechtliche Vereinbarung über eine Abtretung dieses Grundstreifens kam nicht zustande. In der Bauverhandlung vom 20. 6. 2000 erstellte ein Sachverständiger Befund und Gutachten und gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass die nach dem Oö. Bautechnikgesetz erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten würden. Am 17. 10. 2000 überprüften Vertreter der beklagten Partei die von den Klägern zwischenzeitig am Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen. In der Folge wurden „Fragen eines möglichen Enteignungsverfahrens" im Hinblick auf die Umfahrungsstraße erörtert, eine vorgeschlagene Vereinbarung über die Grundeinlösung kam (neuerlich) nicht zustande. Kurz nach dem 23. 7. 2001 teilte der Erstkläger dem Amtsleiter der beklagten Partei telefonisch mit, „er werde die Umfahrung auf 30 Jahre blockieren, wenn er nicht kurzfristig eine Baubewilligung erhalte". Der nach einem Devolutionsantrag zuständig gewordene Gemeinderat der beklagten Partei versagte am 11. 12. 2001 die Erteilung der Baubewilligung mit der (alleinigen) Begründung, dass - am selben Tag und in derselben Sitzung - eine teilweise dieses Grundstück betreffende Bausperre gemäß § 45 Abs 1 der OöBauO verordnet worden sei. Die Aufsichtsbehörde gab mit Bescheiden vom 13. 6. 2002 den Vorstellungen der Kläger gegen die Versagung der Baubewilligung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderats auf und verwies die Angelegenheit an die beklagte Partei zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Gemeinderat erlassene Verordnung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht in Kraft gewesen, sondern erst am 12. 12. 2001 wirksam geworden sei. Am 2. 5. 2002 einigte sich der Erstkläger mit dem Bürgermeister der beklagten Partei letztlich dahin, dass die für die Umfahrungsstraße benötigte Grundfläche nur bis zur Ausführung des Straßenbauprojekts vorübergehend genutzt und der grundbücherliche Nachweis darüber erbracht werde, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks für Parkplätze sichergestellt sei. Der Bürgermeister brachte daraufhin zum Ausdruck, „dann kein Hindernis für die begehrten Bewilligungen zu sehen". In einer internen Besprechung vom 26. 8. 2002 kamen die Vertreter der beklagten Partei unter anderem zum Ergebnis, dass die Kläger einen Auswechslungsplan erstellen müssten. Mit Schreiben vom 28. 8. 2002 informierte die beklagte Partei den Erstkläger darüber, dass der Austauschplan vorliege, noch ein „Stellplatzplan" erforderlich sei, und sich aus dem Grundbuch zwar die zwischenzeitig eingeräumte Dienstbarkeit ergebe, der Vertrag aber noch fehle. Am 14. 10. 2002 wurde die Bauplatzbewilligung - mit Ausnahme des als Neuplanungsgebiet verordneten 20 m breiten Streifens, der für die Umfahrungsstraße benötigt werde -, mit Bescheid vom 16. 10. 2002 auch die Baubewilligung erteilt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die Sachlage habe sich dahin geändert, dass die erforderlichen Parkplätze nunmehr nicht auf dem für die Umfahrungsstraße benötigten Grundstücksteil situiert seien. Späterhin wurde mit Bescheid vom 19. 8. 2004 die Fortsetzung der Bauausführung unter Hinweis darauf untersagt, dass die erforderlichen Seitenabstände des Bauwerks zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden seien.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage den Ersatz von EUR 1.308,38 an Kosten für die Erhebung ihrer Vorstellungen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden und Folgen, die daraus entstünden, dass die Baubewilligung erst am 16. 10. 2002 - statt am 11. 12. 2001 - erteilt wurde. Die vom Gemeinderat am 11. 12. 2001 unter Berufung auf die am selben Tag beschlossene Bausperre erfolgte Abweisung der Anträge der Kläger beruhe auf einer unvertretbaren Rechtsansicht, die nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sondern auch der der Gemeindeaufsichtsbehörde widersprochen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Gemeinderat sowohl dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung als auch dem um Baubewilligung bereits am 11. 12. 2001 stattgeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen vorgelegen. Durch die zehnmonatige Bauverzögerung drohten umfangreiche Schäden in Form von entgangenen Mietzinseinnahmen und erhöhten Bau- und Finanzierungskosten. Die beauftragten bzw zu beauftragenden Professionisten seien nur bereit, die Bauarbeiten zu einem höheren Entgelt als ursprünglich zu verrichten. Des weiteren drohten Schäden daraus, dass diese Professionisten an die Kläger mit Schadenersatzansprüchen herantreten könnten. Eine konkrete Bezifferung des Schadens, insbesondere der Mietzinseinbußen, sei derzeit nicht möglich, sodass „im Hinblick auf die laufende Verjährung" die Einbringung einer Feststellungsklage erforderlich sei. Das Bauprojekt sei aus Gründen, die den Klägern nicht zugerechnet werden könnten, bislang noch nicht fertiggestellt. Die beklagte Partei wendete ein, dass der Amtssachverständige bei der Bauverhandlung vom 11. 5. 1999 Bedenken insbesondere in Bezug auf die „Abstandsvorschriften" geäußert habe. Der Erstkläger habe zur Kenntnis genommen, dass weitere Unterlagen, u.a. richtiggestellte Einreichpläne, erforderlich gewesen seien. Im Zuge der Prüfung des Bauprojekts sei „sichtbar" geworden, dass die Kläger auf jenem Grundstücksteil, der für die Trasse der künftigen Umfahrungsstraße herangezogen werden sollte, Parkplätze errichten wollten. Die Bundesstraßenverwaltung habe auf den Flächenbedarf für die Umfahrungsstraße hingewiesen. Längere Zeit hätten Angaben über die künftige Verwendung des Betriebsgebäudes gefehlt, weshalb die Anzahl der Stellplätze nicht habe festgestellt werden können. Die Kläger seien darauf hingewiesen worden, dass bei Realisierung der Umfahrung die vorgesehenen Stellplätze entfallen würden. Schließlich seien Probleme zwischen dem Erstkläger und einem auf dem benachbarten Grundstück angesiedelten Unternehmen entstanden. Es hätten sich neuerlich Mängel „bei den Plänen" gezeigt. Die Abstandsvorschriften seien noch immer nicht eingehalten worden, Nachbarn hätten Einwendungen erhoben. Der Arbeitsinspektor habe auf Grund der mangelhaften Einreichunterlagen keine abschließende Stellungnahme abgeben können, sodass die Verhandlung habe neuerlich vertagt werden müssen. Parallel zum „Verwaltungsgeschehen" im Baubewilligungsverfahren habe die beklagte Partei eine privatrechtliche Vereinbarung zur Grundeinlösung betrieben. Entgegen seiner zuvor geäußerten Bereitschaft habe der Erstkläger jedoch letztendlich seine Zustimmung verweigert und mit einer „Blockierung der Umfahrung" auf Jahrzehnte gedroht. Statt endlich die Einreichunterlagen vollständig und mängelfrei zur Verfügung zu stellen, habe er einen Devolutionsantrag eingebracht. Richtig sei, dass die oberösterreichische Landesregierung den gegen die Abweisung der Bauansuchen erhobenen Vorstellungen Folge gegeben habe. Im weiteren Verlauf hätten die Kläger die Pläne geändert, indem sie die für das Projekt erforderlichen Stellplätze auf das Nachbargrundstück verlegt hätten. Mit Bescheid vom 16. 10. 2002 habe die Baubewilligung letztendlich erteilt werden können. Erst mit der Änderung des Einreichplans (am 25. 9. 2002) sei der Bau bewilligungsreif gewesen. Eine Verzögerung falle der beklagten Partei nicht zur Last. Zwischen den von der Landesregierung als rechtswidrig aufgehobenen Bescheiden einerseits und der vermeintlich anspruchserzeugenden Verzögerung bestehe zudem kein Kausalzusammenhang. Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb nicht berechtigt, da die Kläger im Aufforderungsschreiben ihre Schäden bereits beziffert und den Entgang monatlicher Mietzinseinnahmen von EUR 17.400 behauptet hätten. Die Kläger replizierten, dass die Baubehörde zwischenzeitig die Fortsetzung der Bauausführung untersagt habe und nicht feststehe, wann mit einer Aufhebung des Bauausführungsverbots zu rechnen sei. Auch aus diesem Grund sei eine genaue Bezifferung des gesamten Schadens derzeit nicht möglich; es bestehe also sehr wohl ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den Klägern EUR 1.090,78 sA zu zahlen. Das Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Die Bauansuchen seien am 11. 12. 2001 nur im Sinne einer Abweisung der Anträge spruchreif gewesen. Da die erforderlichen Mindestabstände zur Grenze im Einreichplan nicht eingehalten worden seien, sei der beklagten Partei der Nachweis gelungen, dass die Baubewilligung auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten vor Vorlage eines Austauschplans nicht zu erteilen gewesen wäre. Einen solchen Plan hätten die Kläger erst nach der Besprechung vom Mai 2002 vorgelegt. Nach dessen Vorliegen habe die beklagte Partei ohnehin die begehrten Bewilligungen erteilt. Außerdem fehle es den Klägern am Feststellungsinteresse, weil sie - selbst wenn die Bezifferung des Schadens schwierig gewesen sein mochte - ein Leistungsbegehren hätten erheben können.

Das Berufungsgericht bestätigte die allein angefochtene Abweisung des Feststellungsbegehrens und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die beklagte Partei habe bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, die „Abstandsvorschriften" seien nicht eingehalten worden, erst mit der Änderung des Einreichplans im September 2002 hätten die Kläger die Erfordernisse einer Bewilligung erfüllt. Dieses Vorbringen sei ausreichend, um daraus sinngemäß den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu entnehmen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere jene zu Befund und Gutachten des Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung vom 20. 6. 2000, ließen den Schluss zu, dass die Anträge auf Erteilung der Bauplatz- sowie der Baubewilligung (auch) am 11. 12. 2001 noch nicht spruchreif im Sinne einer Stattgebung gewesen seien. Auf Grundlage des Amtssachverständigengutachtens hätten die Organe der beklagten Partei davon ausgehen müssen, dass das Bauprojekt den „Abstandsvorschriften" der oberösterreichischen Baugesetzgebung widerspreche. Die Nichterteilung der beantragten Bewilligungen am 11. 12. 2001 sei daher nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig im Sinne von „rechtmäßig" gewesen, wenngleich der Einhaltung der „Abstandsvorschriften" keine besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Die Feststellungen reichten aus, um eine Pflichtverletzung der Organe der beklagten Partei zu verneinen. Es mangle auch am Feststellungsinteresse, da der Ersatzanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr ungewiss gewesen sei. Die Schwierigkeit der Bezifferung des Schadens begründe für sich allein nicht ein Feststellungsinteresse nach § 228

ZPO.

Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger leiten ihre Amtshaftungsansprüche aus der sich infolge des abweislichen Bescheids des Gemeinderats vom 11. 12. 2001 ergebenden 10-monatigen Bauverzögerung ab. Dass die in diesem Bescheid gebrauchte Begründung für die Abweisung des Bauansuchens nicht vertretbar ist, bestreitet selbst die beklagte Partei nicht. Sie wendete aber stets ein, „die Pläne seien mangelhaft gewesen und die „Abstandsvorschriften" nicht eingehalten worden, sodass erst nach Änderung des Einreichplans (am 25. 9. 2002) die letzten Forderungen der Behörde erfüllt und daher der Baubewilligungsbescheid vom 16. 10. 2002 rechtzeitig erlassen worden sei. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen ausreichend, um daraus eine Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten abzuleiten, hat die beklagte Partei damit doch konkret jene rechtserzeugenden Tatsachen behauptet, aus denen sich die abstrakten Voraussetzungen dafür ergeben, dass der aus der (unvertretbar) rechtswidrigen Abweisung der Bauansuchen allenfalls resultierende Verzögerungsschaden auch bei rechtmäßigem Verhalten nicht zu verhindern gewesen wäre, da die Bauansuchen aus anderen, von den Klägern zu vertretenden Gründen nicht hätten früher bewilligt werden können. Dass neben Sachbehauptungen auch Rechtsausführungen zum Schutzzweck der übertretenen Norm erstattet werden müssten, um den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich zu machen, ist nicht erforderlich, obliegt es doch dem Gericht, zu beurteilen, ob die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jede andere Verhaltensweise von Organen ausschließen will (Schragel, AHG³, Rz 155 mwN).

Richtig ist aber, dass dann, wenn eine Entscheidungsbegründung - wie hier - aus inhaltlichen Gründen unvertretbar ist, der Amtshaftungsanspruch nicht dadurch abgewehrt werden kann, dass objektiv unrichtige, aber vertretbare Begründungen nachgetragen werden können, sondern dass das ins Treffen geführte Alternativverhalten auf rechtlich einwandfreier Basis beruhen muss. Demnach ist zu prüfen, ob die abweisliche Entscheidung vom 11. 12. 2001 - bezogen auf diesen Zeitpunkt - in materieller Hinsicht richtig war (stRsp JBl 1992, 316; 1 Ob 20/92; 1 Ob 17/92; Schragel aaO). Nur unter der Voraussetzung, dass die zehnmonatige Verzögerung bei der Bewilligung der Bauansuchen auch stattgefunden hätte, dächte man sich den abweislichen Bescheid und das Vorstellungsverfahren weg, wenn also die Verzögerung eingetreten wäre, weil die Kläger den Nachweis der Einhaltung der Grenzabstände oder sonstiger baurechtlicher Erfordernisse nicht schon vor dem 11. 12. 2001, sondern erstmals am 25. 9. 2002 beigebracht hätten, läge keine unvertretbare und schuldhafte Verzögerung durch Organe der beklagten Partei vor. Aus der Wiedergabe des in der Bauverhandlung vom 20. 6. 2000 vorgetragenen Befunds und Gutachtens des Amtssachverständigen ergibt sich zwar, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt die Grenzabstände für nicht eingehalten erachtete; es fehlen aber Feststellungen, ob dies damals tatsächlich der Fall war und vor allem auch, ob die allfällige Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands auch bis zum 11. 12. 2001 währte bzw erst im Wege des Austauschplans am 25. 9. 2002 behoben wurde. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird sich beurteilen lassen, ob dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens Berechtigung zukommt.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Feststellungsklage zulässig, da der Eintritt künftiger Schäden nicht auszuschließen und deren Größenordnung noch nicht bekannt ist. Allein der Umstand, dass Professionisten innerhalb der Verjährungsfrist Schadenersatz begehren könnten und die Kläger hieraus allenfalls Zahlungen leisten müssten, rechtfertigt das Feststellungsinteresse. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung die Verbindung von Leistungs- und Feststellungsklage zulässig (Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 Rz 112 mwN).

Die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen führt in Stattgebung der Revision zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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