OGH 1Ob159/00i (RS0113799)

OGH1Ob159/00i21.6.2000

Rechtssatz

Es ist für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt.

Normen

ABGB §372 Ic
nö JagdG 1974 §2 Abs1
nö JagdG 1974 §64 Abs1
nö JagdG 1974 §65 Abs1

1 Ob 159/00iOGH21.06.2000
6 Ob 56/08sOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Bereits an Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Bringungen auf einer seit Langem bestehenden Forststraße gewöhntes Wild. (Nicht ausdrücklich auf ein konkretes Landesjagdgesetz bezogen.) (T1); Beisatz: Die Frage, ob und ab wann eine bereits vorhandene Störung durch ihre Intensivierung Unterlassungsansprüche rechtfertigt, richtet sich aber so sehr nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Beurteilung keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Grundsätze entnommen werden könnten. (T2)

9 Ob 15/11pOGH28.06.2011

Vgl

2 Ob 45/20mOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00159_00I0000_002

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