Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997 BGBl 140 zu ergänzen und - je nach der Bewertung - allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.
Text
Begründung
Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung ihres Wohnhauses durch den Beklagten (ON 1 und ON 4).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Gericht zweiter Instanz wies die "Berufung wegen Nichtigkeit" zurück und bestätigte im übrigen das Ersturteil; ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine "außerordentliche Revision". Dieses Rechtsmittel kann mangels Beurteilbarkeit seiner Zulässigkeit derzeit nicht erledigt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt offenbar die Ansicht zugrunde, ein Bewertungsausspruch sei wegen Vorliegens einer Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erforderlich. Diese Ausnahme vom Bewertungserfordernis gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten. Dazu gehören jedoch nicht Räumungsklagen wegen titelloser Benützung (RIS-Justiz RS0046865). Zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO bzw zur Klärung der Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO ist daher ein Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO nachzutragen und allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.
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