Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Landesgericht Innsbruck erkannte als Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, in die Einverleibung des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes auf dem Grundstück ***** in EZ ***** Grundbuch ***** verlaufend entlang der Nordostgrenze des Grundstückes ***** und begrenzt durch die Vermessungspunkte 337 T, 328 T, 332 T, 335 T, 334 T, 333 T, 206, 207, 204, 203, 202, 201 und 200 laut Vermessungsplan des Dipl.Ing.Dr.Bruno B***** vom 6.5.1993, GZ *****, zugunsten des Grundstücks ***** in EZ ***** unter gleichzeitiger Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Punkt 5 des Kaufvertrages vom 28.2.1957 über das Grundstück ***** in EZ ***** zuzustimmen (GZ 12 Cg 220/91-42).
Der von den Beklagten wider dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 15.12.1993 nicht Folge. Es erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 37.718,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für nicht zulässig. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist im Berufungsurteil nicht enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand die Abgabe einer Willenserklärung, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (RZ 1984/87).
Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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