Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 Satz 1 MRG ausgenommene Mietzinsabtretung wirkt infolge Anmerkung im Grundbuch gegen jedermann. Die Anmerkung besteht unabhängig von der neben der Mietzinsabtretung erfolgten Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung (WoBl 1989/49). Hauptmietzinsanteile, über die der Hauseigentümer nach § 42 MRG zu Instandhaltungszwecken rechtsgültig verfügt hat, sind nicht als Nutzungen und Einkünfte der betreffenden Liegenschaft anzusehen (MietSlg. 25.413; 34.519). Durch die Abtretung waren die nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden (SZ 50/1; SZ 52/110). Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung - mit welcher die Parteien auf Grund ihres Vorbringens auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens rechnen mußten (6 Ob 620/83) - ist daher zuzustimmen, weil redliche Parteien nicht davon ausgehen konnten, die Verkäuferin werde nicht mehr ihrer Ingerenz unterliegende Mietzinsbestandteile einbehalten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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