OGH 1Ob151/17p

OGH1Ob151/17p25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer in der Unterhaltssache der mj E***** G*****, geboren am ***** 2004, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** G*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juni 2017, GZ 23 R 244/17f‑25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2017, GZ 1 Pu 194/16g‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00151.17P.1025.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Eltern der Minderjährigen hatten im Scheidungsfolgenvergleich unter Nennung des damaligen monatlichen Durchschnittseinkommens des Vaters als Bemessungsgrundlage dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter in bestimmter Höhe vereinbart. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses aufgrund des Antrags des Kindes den Vater zu einer weiteren monatlichen Unterhaltsleistung über den vereinbarten Betrag hinaus (in Höhe von 255 EUR; gesamter monatlicher Unterhalt daher 705 EUR) beginnend ab 1. 7. 2016 verpflichtet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Abgesehen davon, dass sich die von diesem dargestellte Rechtsfrage schon anhand des Gesetzes, das selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656 [T1]), lösen lässt, führt sie der Revisionsrekurswerber gar nicht aus und zeigt auch im Übrigen in seinem Rechtsmittel keine Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS‑Justiz RS0080388 [T1]).

§ 190 Abs 3 ABGB idF des Kindschafts‑ und Namensrechts‑Änderungsgesetzes (KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15) ordnet an, dass vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich sind. Schon aus dieser im Gesetz ausdrücklich nur einseitig angeordneten Verbindlichkeit für den Unterhaltsverpflichteten ergibt sich denklogisch, wie dies auch die Gesetzesmaterialien untermauern, der Umkehrschluss, dass für den Unterhaltsberechtigten keine verbindliche Festlegung besteht (vgl dazu mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ErläutRV 2004 BlgNR 24 GP  31: „nur der Unterhaltsver-pflichtete, nicht jedoch das Kind ist durch eine solche Vereinbarung gebunden“ und die Entscheidung 10 Ob 56/13b, wonach seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die im Scheidungsvergleich festgehaltene Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist [Hervorhebung durch den erkennenden Senat]). Besteht aber keine Verbindlichkeit für das Kind, ist es auch nicht an die dem Vergleich zugrundeliegenden Umstände gebunden, sodass es jederzeit und ohne deren Änderung eine gerichtliche Erhöhung beantragen kann (so auch ausdrücklich die ErläutRV aaO). Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichts abgegangen, weil keine geänderten Umstände vorlägen, lässt die gesetzliche Verankerung einer bloß einseitigen Verbindlichkeit von Vereinbarungen nach § 190 Abs 3 ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 außer Acht. Weitergehende Fragen spricht der Vater in seinem Rechtsmittel nicht an.

Der Revisionsrekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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